ferner:
2. die Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder, sofern sie
von den hier in Betracht kommenden Personen unterhalten
wurden oder das Anterhaltsbedürfnis inzwischen einge-
treten ist;
3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 die unehelichen mit
in die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der
Ehemann richt ihr Vater ist;
4 elternlose Enkel; sie sind den ehelichen Kindern gleichzu-
stellen;
5 die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 BGB.
der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist.
B. Bei den unter Ziffer 7 aufgeführten aktiven Mannschaften:
die Ehefrau sowie die ehelichen und die den ehelichen ge-
seslich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, die unehe.
lichen Kinder sowie die erwerbsunfähigen Eltern oder
Großeltern.
C. Bei den unter 1 Ziffer 8 aufgeführten aktiven Mannschaften
die Ehefrauen, sowie die ehelichen und die den ehelichen
gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, sowie die
unehelichen Kinder.
II. Begriff der Bedürftigkeit.
Den Lieferungsverbänden wird eine wohlwollende Prüfung
der Frage der Bedürftigkeit zur flicht gemacht. Von den An-
gehörigen der vor dem Feinde stehenden Familienväter soll alles
ferngehalten werden, was niederdrückende Empfindungen in ihnen
auszulösen geeignet ist. Nicht zu billigen ist daher die An-
wendung von armenrechtlichen Grundsätzen auf die Gewährung
von Familienunterstüczungen; denn den Angehörigen der Kriegs-
leilnehmer soll nicht Armenhilfe, sondern Kriegsfürsorge zuteil
werden. Nicht ohne weiteres ist abzulehnen eine Anterstützung
unter Hinweis auf die Unterstützungspflicht einer anderen nach
dem bürgerlichen Recht in Betracht kommenden, zur Erfüllung
dieser Hflicht aber nicht bereiten Person; auch liegt es nicht
im Sinne des Gesetzes, daß die Angehörigen erst ihr kleines
Vermögen verbrauchen müssen. Der Besitz eines kleinen An-
wesens mit Acker und Wieh oder eines kleinen Geschäftes schließt
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