Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

ferner: 
2. die Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder, sofern sie 
von den hier in Betracht kommenden Personen unterhalten 
wurden oder das Anterhaltsbedürfnis inzwischen einge- 
treten ist; 
3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 die unehelichen mit 
in die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der 
Ehemann richt ihr Vater ist; 
4 elternlose Enkel; sie sind den ehelichen Kindern gleichzu- 
stellen; 
5 die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 BGB. 
der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist. 
B. Bei den unter Ziffer 7 aufgeführten aktiven Mannschaften: 
die Ehefrau sowie die ehelichen und die den ehelichen ge- 
seslich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, die unehe. 
lichen Kinder sowie die erwerbsunfähigen Eltern oder 
Großeltern. 
C. Bei den unter 1 Ziffer 8 aufgeführten aktiven Mannschaften 
die Ehefrauen, sowie die ehelichen und die den ehelichen 
gesetzlich gleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, sowie die 
unehelichen Kinder. 
II. Begriff der Bedürftigkeit. 
Den Lieferungsverbänden wird eine wohlwollende Prüfung 
der Frage der Bedürftigkeit zur flicht gemacht. Von den An- 
gehörigen der vor dem Feinde stehenden Familienväter soll alles 
ferngehalten werden, was niederdrückende Empfindungen in ihnen 
auszulösen geeignet ist. Nicht zu billigen ist daher die An- 
wendung von armenrechtlichen Grundsätzen auf die Gewährung 
von Familienunterstüczungen; denn den Angehörigen der Kriegs- 
leilnehmer soll nicht Armenhilfe, sondern Kriegsfürsorge zuteil 
werden. Nicht ohne weiteres ist abzulehnen eine Anterstützung 
unter Hinweis auf die Unterstützungspflicht einer anderen nach 
dem bürgerlichen Recht in Betracht kommenden, zur Erfüllung 
dieser Hflicht aber nicht bereiten Person; auch liegt es nicht 
im Sinne des Gesetzes, daß die Angehörigen erst ihr kleines 
Vermögen verbrauchen müssen. Der Besitz eines kleinen An- 
wesens mit Acker und Wieh oder eines kleinen Geschäftes schließt 
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