Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

von der Unterstützung nicht aus. Ebensowenig steht der Besitz 
eines geringen Kapitals der Unterstützung grundsählich entgegen, 
wenn seine Erhaltung für die Familie geboten ist. Auch ist 
unbedenklich dann eine Unterstützung zu gewähren, wenn arbeits- 
fähige Angehörige infolge einer augenblicklichen Arbeitslosigkeit 
in eine vorübergehende Notlage geraten sind. Einen allgemeinen 
äußeren Maßstab der Bedürftigkeit festzustellen, ist nicht an- 
gängig, es sind stets die Gesamtumstände in Betracht zu ziehen. 
Lassen sich aber die Lieferungsverbände von dem Grundsatz 
leiten, daß jede Engherzigkeit in der Prüfung der Bedürftigkeit 
zu vermeiden ist, so werden sie im Einzelfalle die richtige Ent- 
scheidung treffen. 
III. Zuschußpflicht der Lieferungsverbände. 
Die Verpflichtung der Lieferungsverbände erschöpft sich 
nicht in der Gewährung der Mindestsähe. Die Mirndestsägze 
stellen nur die untere Grenze dar, unter die nicht herabgegangen 
werden darf, sobald im einzelnen Falle das Bedürfnis über- 
haupt anerkannt worden ist; sie begrenzen die Erstattungspflicht 
des Neichs, aber sie begrenzen nicht die reichsgesetzliche Inter- 
stützungspflicht der Lieferungsverbände. Eine solche besteht bis 
zur Hebung der Bedürftigkeit. Dabei ist als Ziel tunlichst die 
Erhaltung des Hausstandes der Krieger und angemessener Unter- 
halt ihrer Angehörigen ins Auge zu fassen. Anderseits darf 
von den Angehörigen der Kriegsteilnehmer erwartet werden, 
daß sie ihrerseits es sich angelegen sein lassen, ihre Arbeitskräfte 
möglichst zu verwerten und sich der Einfachheit und Einschrän- 
kung in jeglichem Verbrauch zu befleißigen. 
IV. Verfahren. 
Zur Zahlung der Ulnterstützung bleibt der ieferungs. 
verband, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige zur Zeit 
des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hatte, auch beim Wechsel des Aufenthaltsortes ver- 
pflichtet; für die Höhe der Anterstützung sind nicht schlechthin 
die an dem neuen Aufenthaltsort üblichen Sätze maßgebend; 
entscheidend ist vielmehr die Bedürftigkeit, die erneut zu prüfen 
ist; jedoch wird eine Erhöhung der bisher gezahlten Beträge 
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