an die uneheliche Mutter oder auf andere Weise erfolgen. Die
Unterstützung kann auch dann gezahlt werden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Vater des unehelichen Kindes, ohne die Vater-
schaft anerkannt zu haben und ohne verurteilt zu sein, freiwillig
für den Unterhalt des Kindes regelmäßig gesorgt hat.
Die im Auslande zurückgebliebenen Familien von Kriegs-
teilnehmern werden von den deutschen Vertretungsbehörden im
Ausland nach Maßgabe des Bedürfnisses, auch unter Aber-
schreitung der Mindestsätze, unterstützt. Kehren diese Familien
später nach Deutschland zurück, so ist der Lieferungsverband,
innerhalb dessen der neue erste Aufenthaltsort liegt, zur Zah-
lung der Anterstützung verpflichtet.
Die in den besetzten Teilen Belgiens sich aufhaltenden
Angehörigen von Hriegsteilnehmern werden von dem Chef der
Zivilverwaltung, die in den besetzten Gebieten Russisch-Polens
sich aufhaltenden Angehörigen von Kriegsteilnehmern von den
Kreischefs unterstützt.
Was die Erhöhung der Mindestsätze anlangt, so wurde
Ibereinstimmung darüber erzielt, daß mit Rücksicht auf die in
den letzten Monaten eingetretene Verteuerung einiger Lebens-
mittel die Mindestsätze für die Sommermonate (Mai bis ein-
schließlich Oktober) in gleicher Höhe wie für die Wintermonate,
also im Betrage von 12 / für die Ehefrau weitergezahlt und
den Lieferungsverbänden auch in dieser Höhe aus Reichsmitteln
seinerzeit erstattet werden sollen.
* *
Was die Frage anbelangt, inwieweit und in welchen Fällen
Armenpflege oder Kriegsfürsorge einzutreten habe, so
wurden folgende Grundsätze aufgestellt:
Im allgemeinen ist der Grundsatz festzuhalten, daß den
Familien der Kriegsteilnehmer im Falle der Anterstützungs-
bedürftigkeit keine Interstützung nach armenrechtlichen Grund-
sätzen zuteil werden soll, sondern daß in allen diesen Fällen die
Kriegsfürsorge einzutreten habe. Vor dem Ausbruch des Krieges
bereits gewährte offene Armenpflege geht für die Dauer des
Krieges in Kriegsfürsorge über. Was die Unterbringung von
Angehörigen von Kriegsteilnehmern in Anstalten anlangt, so
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