Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

an die uneheliche Mutter oder auf andere Weise erfolgen. Die 
Unterstützung kann auch dann gezahlt werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß der Vater des unehelichen Kindes, ohne die Vater- 
schaft anerkannt zu haben und ohne verurteilt zu sein, freiwillig 
für den Unterhalt des Kindes regelmäßig gesorgt hat. 
Die im Auslande zurückgebliebenen Familien von Kriegs- 
teilnehmern werden von den deutschen Vertretungsbehörden im 
Ausland nach Maßgabe des Bedürfnisses, auch unter Aber- 
schreitung der Mindestsätze, unterstützt. Kehren diese Familien 
später nach Deutschland zurück, so ist der Lieferungsverband, 
innerhalb dessen der neue erste Aufenthaltsort liegt, zur Zah- 
lung der Anterstützung verpflichtet. 
Die in den besetzten Teilen Belgiens sich aufhaltenden 
Angehörigen von Hriegsteilnehmern werden von dem Chef der 
Zivilverwaltung, die in den besetzten Gebieten Russisch-Polens 
sich aufhaltenden Angehörigen von Kriegsteilnehmern von den 
Kreischefs unterstützt. 
Was die Erhöhung der Mindestsätze anlangt, so wurde 
Ibereinstimmung darüber erzielt, daß mit Rücksicht auf die in 
den letzten Monaten eingetretene Verteuerung einiger Lebens- 
mittel die Mindestsätze für die Sommermonate (Mai bis ein- 
schließlich Oktober) in gleicher Höhe wie für die Wintermonate, 
also im Betrage von 12 / für die Ehefrau weitergezahlt und 
den Lieferungsverbänden auch in dieser Höhe aus Reichsmitteln 
seinerzeit erstattet werden sollen. 
* * 
Was die Frage anbelangt, inwieweit und in welchen Fällen 
Armenpflege oder Kriegsfürsorge einzutreten habe, so 
wurden folgende Grundsätze aufgestellt: 
Im allgemeinen ist der Grundsatz festzuhalten, daß den 
Familien der Kriegsteilnehmer im Falle der Anterstützungs- 
bedürftigkeit keine Interstützung nach armenrechtlichen Grund- 
sätzen zuteil werden soll, sondern daß in allen diesen Fällen die 
Kriegsfürsorge einzutreten habe. Vor dem Ausbruch des Krieges 
bereits gewährte offene Armenpflege geht für die Dauer des 
Krieges in Kriegsfürsorge über. Was die Unterbringung von 
Angehörigen von Kriegsteilnehmern in Anstalten anlangt, so 
64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.