bleiben hierfür nach wie vor die vor dem Kriege hierzu ver-
pflichteten kommunalen Organe zuständig. Für die Dauer der
Wirksamkeit des Gesetzes vom kue bat jedoch,
soweit eine Bedürftigkeit des Unterstützungsberechtigten vorliegt,
der bieferungsverband des gewöhnlichen Aufenthaltsortes die
Kosten der AUnterbringung der die Anstaltspflege bewirkenden
Gemeinden zu erstatten. Dem Lieferungsverbande kann überlassen
bleiben, etwaige Beihilfen zur Deckung der ihm hieraus er-
wachsenden Lasten aus dem vom Reich zur Verfügung ge-
stellten 200.Millionenfonds, sowie aus etwa von den Bundes-
staaten zu demselben Zwecke bereitgestellten Mitteln zu bean-
tragen. Also auch in diesen Fällen ist die Anstaltspflege nicht
als Ake der Armenpflege, sondern als solcher der Kriegswohl-
fahrtspflege anzusehen.
Hinsichtlich der Frage, ob uneheliche Kinder, welche die
Staatsangehörigkeit einer feindlichen Macht besitzen, unter-
stütungsberechtigt seien, ging die Auffassung dahin, daß diese
Fruge zu bejahen sei, sofern sich diese Kinder im Inland be-
nden.
Erörtert wurde ferner die Frage, ob auch uneheliche, erst
nach dem Tode des in den Heeresdienst einberufen gewesenen
unehelichen Vaters geborene Kinder zu den unterstöhungsberech-
tigten Personen zu rechnen seien; es herrschte darüber Aberein-
stimmung, daß auch diesen Kindern die Unterstützung bewilligt
werden soll, sofern nur auf irgend eine Weise die Anerkennung
der Vaterschaft dargetan sei (ogl. das Rundschreiben vom
27. Februar 1915.
Aus dem Rundschreiben des Reichskanzlers vom 1. Juli 1915.
In Erläuterung der Ziffer! des Runderlasses vom 28. April
d. J. betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst
eingetretener Mannschaften wird bemerkt, daß vom 1. Mai d. J.
ab auch die erwerbsunfähigen Eltern und Großeltern derjenigen
aktiven Mannschaften zu unterstützen sind, die in Friedenszeiten
als deren einzige Ernährer gemäß § 32 Abs. 2 a der Wehrord-
nung zurückgestellt worden wären, die aber wegen des Krieges
und mie Rücksicht auf § 99, 1 a. a. O. nicht reklamiert worden
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