waltungskosten nicht aus, so hat bei Orts- und Landkranken-
kassen der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Arbeit-
geber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderlichen
Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten.
Solange dies bei einer Orts= oder Landkrankenkasse geschiehr,
kam der Gemeindeverband einem Vertreter das Amt des Kassen-
vorsigenden übertragen.
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungs-
behörde auf Grund der Reichsversicherungsordnung § 111 Ziffer 2
hierzu bestimmten Verbände.
§ 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die haus-
gewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt. Laufende
vLeistungen und fällige Beiträge bleiben unberührt.
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde
oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der Kranken-
kasse kann das Oberversicherungsamt genehmigen, daß die haus-
gewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestimmung
geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu
bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft critt.
Auszug aus der Bekanntmachung des Bundesrats vom
29. Januar 1915 betreffend Erhaltung von Anwartschaft bei Krankenkassen.
(Reichsgesetzbl. S. 327.)
§ 1. Die Vorschrift des § 3 des Gesetzes, betreffend Er-
haltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom
4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 334) gilt auch für die-
jenigen, welche zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs-, Sanitäts-
oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch-
ungarische Monarchie zwar gemäß § 313 der Reichsversiche-
rungsordnung zur Weiterversicherung berechtigt waren, von dieser
Berechtigung aber keinen Gebrauch gemacht haben.
Die Kasse kann die im Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn
sie sich zum Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine
Erkrankung, die beim Wiedereintritt in die Krankenversicherung
bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch
auf Kassenleistung.
68