Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

1. ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Neiche Kriegs., 
Sanitäts= oder ähnliche Dienste leisten oder an deren 
Weiterleistung oder an der Wiederaufnahme einer Er- 
werbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder 
Gefangennahme verhindert sind, und 
2. sie minderbemittelt im Sinne des § 2 sind. 
§ 2. Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie 
auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung 
des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 59, 
1914, S. 332) unterstützt werden. 
Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 
eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner 
als minderbemittele, wenn 
1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem 
Jahre oder Steuerjahre vor dem Diensteintritt (§ 1) den 
Betrag von 2500 . nicht überstiegen hat, oder 
2. das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verblie- 
bene Gesamteinkommen höchstens 1500 . und für jedes 
schon vorhandene Kind unter 15 Jahren höchstens weitere 
250 4 beträgt. 
§ 3. Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind 
eines Kriegsteilnehmers der in § 1 bezeichneten Art zu leisten, 
wenn es auf Grund des § 2, Abs. le des Gesetzes vom 
28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesesbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt wird. 
§ 9. In allen diesen Fällen ist der Antrag unmittelbar 
bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen. 
Der Antrag muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, 
daß die Wöchnerin keiner Krankenkasse angehört, und, wenn 
sie Dienstbote oder landwirtschaftliche Arbeiterin ist, auch, daß 
sie nicht zu den nach § 418 oder § 435 der Reichsversicherungs- 
ordnung Befreiten gehört. 
§ 10. Für die Kommission gelten § 6, Abs. 2, § 8 des 
Gesetzes vom 28. Februar 1888 auch hier; jedoch kann der 
Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Wöchnerin oder das 
Kind (§ 3) schon nach dem genannten Geseg unterstützt wird. 
Die Steuerbehörden haben der Kommission auf Erfordern 
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