1. ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Neiche Kriegs.,
Sanitäts= oder ähnliche Dienste leisten oder an deren
Weiterleistung oder an der Wiederaufnahme einer Er-
werbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder
Gefangennahme verhindert sind, und
2. sie minderbemittelt im Sinne des § 2 sind.
§ 2. Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie
auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung
des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 59,
1914, S. 332) unterstützt werden.
Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner
als minderbemittele, wenn
1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem
Jahre oder Steuerjahre vor dem Diensteintritt (§ 1) den
Betrag von 2500 . nicht überstiegen hat, oder
2. das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verblie-
bene Gesamteinkommen höchstens 1500 . und für jedes
schon vorhandene Kind unter 15 Jahren höchstens weitere
250 4 beträgt.
§ 3. Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind
eines Kriegsteilnehmers der in § 1 bezeichneten Art zu leisten,
wenn es auf Grund des § 2, Abs. le des Gesetzes vom
28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 4. August
1914 (Reichs-Gesesbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt wird.
§ 9. In allen diesen Fällen ist der Antrag unmittelbar
bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen.
Der Antrag muß die ausdrückliche Erklärung enthalten,
daß die Wöchnerin keiner Krankenkasse angehört, und, wenn
sie Dienstbote oder landwirtschaftliche Arbeiterin ist, auch, daß
sie nicht zu den nach § 418 oder § 435 der Reichsversicherungs-
ordnung Befreiten gehört.
§ 10. Für die Kommission gelten § 6, Abs. 2, § 8 des
Gesetzes vom 28. Februar 1888 auch hier; jedoch kann der
Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Wöchnerin oder das
Kind (§ 3) schon nach dem genannten Geseg unterstützt wird.
Die Steuerbehörden haben der Kommission auf Erfordern
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