Verpflichtung — 311
8 Kosten zu verurteilen s. Vor-
mundschaft — Vormundschaft;
1876 2. wird ein sofortiges Einschreiten
nötig, so hat der Vorsitzende die
erforderlichen Anordnungen zu
treffen, den Familienrat einzu-
berufen, ihn von den Anordnungen
in Kenntnis zu setzen und einen
Beschluß über die etwa weiter
erforderlichen Maßregeln herbei-
zuführen;
1894 V. des Erben des Vormundes:
den Tod desselben dem Vormund-
schaftsgerichte unverzüglich anzu-
zeigen. 1895;
1909 V. desjenigen, dem die elterliche Gewalt
zusteht:
dem Vormundschaftsgericht unver-
züglich Anzeige zu machen, wenn
das Bedürfnis einer Pflegschaft
eintritt s. Plegschaft — Vor-
mundschaft.
Werkvertrag.
631 V. des Unternehmers:
1. zur Herstellung des versprochenen
Werkes f. Werkvertrag —
Werkvertrag:
633 2. das Werk so herzustellen, daß es
die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
634, 640, 635, 637;
634 s. Kauf — Kauf 467, 473.
636 3. die Unzulässigkeit des von dem
Besteller erklärten Rücktritts vom
Werkvertrage zu beweisen s. Werk-
vertrag — Werkvertrag;
644 4. die Gefahr bis zur Abnahme des
Werkes zu tragen s. Werkver-
trag — Werkoertrag s. KauH—
Kauf 447;
649 5. im Falle einer Kündigung des
Werkpvertrages seitens des Bestellers
8
650 6.
651 7.
631 V.
634 f.
640 2.
641 3.
651 f.
122 V.
Verpflichtung
sich auf die Vergütung dasjenige
anrechnen zu lassen, was er in-
folge der Aufhebung des Vertrages
an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt;
dem Besteller unverzüglich Anzeige
zu machen, daß eine Üübertretung des
Kostenanschlages zu erwarten ist;
Verpflichtet sich der Unternehmer,
das Werk aus einem von ihm zu
beschaffenden Stoffe herzustellen,
so hat er dem Besteller die her-
gestellte Sache zu übergeben und
das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Auf einen solchen
Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist
eine nicht vertretbare Sache her-
zustellen, so treten an die Stelle
des § 433, des § 446 Abs. 1
Satz 1 und der 88 447, 459,
460, 462—464, 477—479 die
Vorschriften über den Werkvertrag
mit Ausnahme der §§ 647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer
nur zur Beschaffung von Zuthaten
oder sonstigen Nebensachen, so
finden ausschließlich die Vorschriften
über den Werkvertrag Anwendung.
des Bestellers des Werkes:
. #zur Entrichtung der vereinbarten
Vergütung. 632, 641 s. Werk-
vertrax — Werkoertrag;
Kauf — Kauf 467, 473.
zur Abnahme des vertragsmäßig
hergestellten Werkes f. Werk-
vertrag — Werkvertrag;
eine in Geld festgesetzte Vergütung
von der Abnahme des Werkes an
zu verzinsen s. Werkvertrag —
Werkvertrag.
Kauf — Kauf 433, 447, 446.
Willenserklärung.
des Erklärenden: