thumbs: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Verpflichtung — 311 
8 Kosten zu verurteilen s. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft; 
1876 2. wird ein sofortiges Einschreiten 
nötig, so hat der Vorsitzende die 
erforderlichen Anordnungen zu 
treffen, den Familienrat einzu- 
berufen, ihn von den Anordnungen 
in Kenntnis zu setzen und einen 
Beschluß über die etwa weiter 
erforderlichen Maßregeln herbei- 
zuführen; 
1894 V. des Erben des Vormundes: 
den Tod desselben dem Vormund- 
schaftsgerichte unverzüglich anzu- 
zeigen. 1895; 
1909 V. desjenigen, dem die elterliche Gewalt 
zusteht: 
dem Vormundschaftsgericht unver- 
züglich Anzeige zu machen, wenn 
das Bedürfnis einer Pflegschaft 
eintritt s. Plegschaft — Vor- 
mundschaft. 
Werkvertrag. 
631 V. des Unternehmers: 
1. zur Herstellung des versprochenen 
Werkes f. Werkvertrag — 
Werkvertrag: 
633 2. das Werk so herzustellen, daß es 
die zugesicherten Eigenschaften hat 
und nicht mit Fehlern behaftet ist, 
die den Wert oder die Tauglichkeit 
zu dem gewöhnlichen oder dem 
nach dem Vertrage vorausgesetzten 
Gebrauch aufheben oder mindern. 
634, 640, 635, 637; 
634 s. Kauf — Kauf 467, 473. 
636 3. die Unzulässigkeit des von dem 
Besteller erklärten Rücktritts vom 
Werkvertrage zu beweisen s. Werk- 
vertrag — Werkvertrag; 
644 4. die Gefahr bis zur Abnahme des 
Werkes zu tragen s. Werkver- 
trag — Werkoertrag s. KauH— 
Kauf 447; 
649 5. im Falle einer Kündigung des 
Werkpvertrages seitens des Bestellers 
  
8 
650 6. 
651 7. 
631 V. 
634 f. 
640 2. 
641 3. 
651 f. 
122 V. 
Verpflichtung 
sich auf die Vergütung dasjenige 
anrechnen zu lassen, was er in- 
folge der Aufhebung des Vertrages 
an Aufwendungen erspart oder 
durch anderweitige Verwendung 
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu 
erwerben böswillig unterläßt; 
dem Besteller unverzüglich Anzeige 
zu machen, daß eine Üübertretung des 
Kostenanschlages zu erwarten ist; 
Verpflichtet sich der Unternehmer, 
das Werk aus einem von ihm zu 
beschaffenden Stoffe herzustellen, 
so hat er dem Besteller die her- 
gestellte Sache zu übergeben und 
das Eigentum an der Sache zu 
verschaffen. Auf einen solchen 
Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist 
eine nicht vertretbare Sache her- 
zustellen, so treten an die Stelle 
des § 433, des § 446 Abs. 1 
Satz 1 und der 88 447, 459, 
460, 462—464, 477—479 die 
Vorschriften über den Werkvertrag 
mit Ausnahme der §§ 647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer 
nur zur Beschaffung von Zuthaten 
oder sonstigen Nebensachen, so 
finden ausschließlich die Vorschriften 
über den Werkvertrag Anwendung. 
des Bestellers des Werkes: 
. #zur Entrichtung der vereinbarten 
Vergütung. 632, 641 s. Werk- 
vertrax — Werkoertrag; 
Kauf — Kauf 467, 473. 
zur Abnahme des vertragsmäßig 
hergestellten Werkes f. Werk- 
vertrag — Werkvertrag; 
eine in Geld festgesetzte Vergütung 
von der Abnahme des Werkes an 
zu verzinsen s. Werkvertrag — 
Werkvertrag. 
Kauf — Kauf 433, 447, 446. 
Willenserklärung. 
des Erklärenden:
	        
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