dem Ausland geflüchteten Deutschen ein Berechnungsgeld zur
Verfügung gestellt. Die Bewilligungen aus dieser Summe
werden vom Stiftungsamte angewiesen. Wenn diese Auslands-
deutschen Kriegsunterstützung beantragen, soll vom Kriegsunter-
stützungsamt lediglich der Mindestsatz (die sogenannte KReichs-
unterstützung) bewilligt, die Ergänzung dieses Betrags auf die
sonst üblichen Leipziger Sätze vom Stiftungsamt zu Lasten des
Berechnungsgeldes verfügt werden.
Wegen der Getrenntlebenden wird darauf hingewiesen,
daß die Frau, wenn sie bedürftig ist, nach dem Wortlaut des
Gesetzes zwar in jedem Falle berechtigt erscheint, Kriegsunter-
stützung zu fordern, daß es aber dem Sinne des Gesetzes wider-
spricht, eine Frau zu unterstützen, die schon vor der Mobil-
machung getrennt gelebt und sich nicht bemüht hat oder nicht
berechtigt ist, vom Manne Unterhaltsbeiträge zu erhalten.
Wenn dagegen die Frau schon vor der Einziehung versucht hat,
vom Manne etwas zu erlangen, ist sie als anspruchsberechtigt
anzusehen.
Hat der Krieger erst nach der Mobilmachung geheiratet, so
ist die Frau nicht schon vom Tage der Mobilmachung, sondern
erst vom Tage der Eheschließung ab anspruchsberechtigt, und
zwar auch dann, wenn der Mann schon vorher beim Heere ein-
getroffen ist.
Die Anterstützungskommission ist ermächtigt worden, den-
jenigen Frauen, denen nach dem Gesegze keine oder nur soviel
Kriegsunterstützung gewährt werden kann wie einem Kinde,
den Unterstützungsbetrag einer Ehefrau, also 30 % des Orts-
lohnes zu bewilligen, wenn sie den mutterlosen Haushalt des
Kriegers führen und seine Kinder erziehen.
Beanspruchen Eltern wegen einberufener Söhne Kriegs-
unterstützung, so soll schon im Antrage von ihnen eine bestimmte
Erklärung darüber entgegengenommen werden
a) was der Sohn ihnen gegeben hat,
b) welches Einkommen er sonst gehabt und für wen er
sonst gesorgt hat,
) ob er bei den Eltern gewohnt hat, oder verheiratet ist,
ob er Kinder hat usw.,
d) ob und welche Gegenleistungen die Eltern gewährt haben,
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