Metadata: Badisches Verfassungsrecht.

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Recht. Und wie eine Aesthetik es nicht mit den Substanzen der 
Farbe und Leinwand zu tun hat, sondern mit der künstleri- 
schen Form, so hat es eine Rechtswissenschaft nicht mehr mit 
der Macht — weder mit wirtschaftlicher noch mit moralischer, 
noch auch mit politischer Macht — sondern mit der Form: dem 
Rechte zu tun. 
Daß es im Grunde genommen unrichtig ist, die Qualität 
der bei den Rechtsverhältnissen beteiligten Rechtssubjekte 
als das entscheidende Kriterium zwischen Privat- und öffent- 
lichem Recht auszugeben, wenn doch der Inhalt der Beziehung, 
das Herrschaftsmoment in Wahrheit maßgebend ist, bedarf 
kaum näheren Beweises. Rechtssubjekt ist, wer Subjekt von 
Pflichten und Rechten ist. Das rein Formale dieser Qualität ist 
übrigens auch in der herrschenden Lehre so sehr anerkannt, 
daß man kaum ernstlich eine Differenz der Rechtssubjekte aus 
der Verschiedenheit des Inhaltes zu deduzieren versucht, den 
ihre Pflichten und Rechte aufweisen ?. Nicht als Rechtssubjekt, 
nicht als Person ist man Herrscher oder Beherrschter, sondern 
lediglich als Mensch; denn nur der Mensch als physisch- 
psychische Einheit kann der Träger jener psychischen und 
physischen Bewegungen sein, die den spezifischen Kausal- oder 
Motivationsnexus bilden, den man als ‚Herrschaft‘ erkennt. 
Als ‚Person‘ oder Rechtsobjekt kommt man lediglich insoferne 
in Betracht, als man berechtigt und verpflichtet ist, zu herr- 
schen oder sich beherrschen zu lassen. Dieselbe Theorie, die 
immer wieder den Unterschied von Mensch und Person hervor- 
hebt, kann nicht, ohne zu sich selbst in Widerspruch zu ge- 
raten, zwischen Herrschafts- und Nicht-Herrschafts-Personen 
juristisch unterscheiden wollen. 
Die Anschauung, welche den Gegensatz zwischen privatem 
und öffentlichem Recht auf das Herrschaftsmoment stützt, tritt 
—— 
12 Vgl. dazu die ausgezeichneten Ausführungen Weyrs a. a. O. 8. 559. 
 
	        
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