Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(  3S31  )

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5.)  Kreiseinnahmen.

#  20.
4  a.)  Kreis-Impost-Einnehmer.
Die  Kreis=  Inpos-=  Einnahmen  sind,  in  Rücksicht  des  Stempelwesens,  eheils  für  sich  bestehende,

  unmittelbar  der  Ober-Steuer-Einnahme  untergeordnete  Einnahmebehörden,  theils  die  den
Amts-Sceuer-und  Stadt-Stempel-Einnahmen  zunächst  vorgesetzten  Rechnungs-und  Cassenbehorden

s.  21.
Bestellung  eines  Kreiseinnehmers  zum  Imposteinnehmer.

In  jeder  Kreiseinnahme  ist  einem  Miegliede  derselben,  vom  Ober-Steuer-Collegio,  die  Stelle
eines  Kreis-Impost-Einnehmers  überkragen.

6.  22.
Verpflicheung  und  Caurion.

Dieser  Kreiseinnehmer  wird,  in  Hinsiche  auf  seine  Funceion  als  Kreis-Impost-Einnehmer,
  von  dem  Ober-Seeuer-Collegio,  oder  einem  von  diesem  dazu  verordneten  Connmissario,
nach  der  Eidesnotel  unter  1.  verpflichter,  und  hafcet  auch  für  die  ihm  anvertraute  Kreis-Impost-Einnahme
  mit  der  von  ihm,  wegen  seiner  Dienstobliegenheicen  überhaupc,  zu  bestellenden
Caution.

.  2.
Geschäfce.
Die  das  Stempelwesen  betreffenden  Geschäfte  des  angestelleen  Kreis-Impost-Einnehmers  bestehen

in  specieller  Aussiche  darüber,  daß  die  landesherrlichen  Anordnungen  über  das  Stempelwesen
  im  Kreise  genau  befolgt  werden;

in  Versendung  des  Stempelpaplers;

in  Stempelung  der,  zu  diesem  Zwecke,  an  ihn  gelangenden  Spielkarken  und  Kalender;

in  denjenigen  Verrichtungen,  welche  aus  dem  Verhälknisse  der  Kreiseinnahme,  als  der
den  Amts-Steuer=  und  Stadt  =  Seempel  =  Einnahmen  im  Kreise  zunächst  vorgesetzten
Rechnungs=  und  Cassenbehörde  fließen;

in  Haltung  vollständiger  Manualien  über  seine  Seempelverwaltung;

in  Berechnung  sowohl  der  eingenommenen  und  ausgegebenen  Gelder,  als  der  ihm  anvertrauten
  Vorräthe  an  Stempelpapier.

.  24.
Versendung  des  Stempelpapiers.
Der  Kreis-Impost-Einnehmer  hat  das,  für  den  Bedarf  des  Kreises,  erforderliche  Seempel-Gesetzsamml.
  1819.  (  11!1