Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Die Reichsbehörden. Verwaltungsbehörden. 191 
Durch das Gesetz von 1878 ist das Problem gelöst, wie die 
in einem Bundesstaat besonders notwendige Zentralisation der Be- 
hörden mit der ebenso notwendigen Arbeitsteilung zu verbinden war. 
Als Ressortstellvertreter sind übrigens nur die Vorstände der 
dem Reichskanzler unterstellten obersten Reichsbehörden denkbar. 
Die zwischen dem Kanzler und diesen Behörden notwendige 
Geschäftsvermittlung geschieht durch die Reichskanzlei. 
II. Verwaltungsbehörden. 
Im Norddeutschen Bund war der Bundesbehördenmechanismus 
noch ein einfacher. Es wurde nur ein neues und höchstes Organ 
geschaffen: das Bundeskanzleramt, mit 3 Abteilungen: 
Zentralabteilung, 
Generalpostamt, 
Generaldirektion der Telegraphen. 
Die auswärtigen Angelegenheiten, sowie die des Bundesheeres 
und der Kriegsmarine wurden von den prenußischen Ministerien. 
mitverwaltet. 
Am 1. Januar 1870 wurde das preußische Ministerium für 
die auswärtigen Angelegenheiten in das „Auswärtige Amtt 
des Norddeutschen Bundes“" verwandelt. Seit 1871 
heißt es: 
„Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs“. 
Dasselbe zerfällt in 4 Abteilungen: 
Abteilung l (politische) beschäftigt sich mit den Ange- 
legenheiten der höheren Politik, Hof-Zeremonial= und Etikettesachen, 
Ordensangelegenheiten 2c. 
Abteilung II (handelspolitische) bearbeitet die An- 
gelegenheiten des Handels und Verkehrs und das Konsulatswesen. 
Abteilung III (Rechts-Abt.) bearbeitet die staats= und 
zivilrechtlichen Angelegenheiten, Angelegenheiten der Kunst und 
Wissenschaft, die Grenzsachen, die Privatangelegenheiten der Deutschem 
im Auslande 2c. 
IV. In der Kolonialabteilung werden die Verwal- 
tungs= und Organisationsangelegenheiten der Schutzgebiete, die die 
Schutzgebiete betreffenden Verhandlungen mit fremden Regierungen, 
die bngelegenheiten der wissenschaftlichen Forschungsexpeditionen 2c. 
earbeitet.