Die Reichsbehörden. Verwaltungsbehörden. 191
Durch das Gesetz von 1878 ist das Problem gelöst, wie die
in einem Bundesstaat besonders notwendige Zentralisation der Be-
hörden mit der ebenso notwendigen Arbeitsteilung zu verbinden war.
Als Ressortstellvertreter sind übrigens nur die Vorstände der
dem Reichskanzler unterstellten obersten Reichsbehörden denkbar.
Die zwischen dem Kanzler und diesen Behörden notwendige
Geschäftsvermittlung geschieht durch die Reichskanzlei.
II. Verwaltungsbehörden.
Im Norddeutschen Bund war der Bundesbehördenmechanismus
noch ein einfacher. Es wurde nur ein neues und höchstes Organ
geschaffen: das Bundeskanzleramt, mit 3 Abteilungen:
Zentralabteilung,
Generalpostamt,
Generaldirektion der Telegraphen.
Die auswärtigen Angelegenheiten, sowie die des Bundesheeres
und der Kriegsmarine wurden von den prenußischen Ministerien.
mitverwaltet.
Am 1. Januar 1870 wurde das preußische Ministerium für
die auswärtigen Angelegenheiten in das „Auswärtige Amtt
des Norddeutschen Bundes“" verwandelt. Seit 1871
heißt es:
„Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs“.
Dasselbe zerfällt in 4 Abteilungen:
Abteilung l (politische) beschäftigt sich mit den Ange-
legenheiten der höheren Politik, Hof-Zeremonial= und Etikettesachen,
Ordensangelegenheiten 2c.
Abteilung II (handelspolitische) bearbeitet die An-
gelegenheiten des Handels und Verkehrs und das Konsulatswesen.
Abteilung III (Rechts-Abt.) bearbeitet die staats= und
zivilrechtlichen Angelegenheiten, Angelegenheiten der Kunst und
Wissenschaft, die Grenzsachen, die Privatangelegenheiten der Deutschem
im Auslande 2c.
IV. In der Kolonialabteilung werden die Verwal-
tungs= und Organisationsangelegenheiten der Schutzgebiete, die die
Schutzgebiete betreffenden Verhandlungen mit fremden Regierungen,
die bngelegenheiten der wissenschaftlichen Forschungsexpeditionen 2c.
earbeitet.