Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. 291 
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staaten zu; nur die Wechselstempelmarken verkauft die Post 
gegen Provision von 2½ % der Bruttoeinnahme. 
Für die Art und Weise der Erhebung u. s. w. gelten die in 
den Gliedstaaten für ihr eigenes Stempelwesen getroffenen Be- 
stimmungen; eine Kontrollpflicht stellt aber der § 49 des 
Reichsstempelgesetzes (14. Juni 1900) dahin auf, daß die Landes- 
regierungen durch geeignete Beamte die Revision der stempel- 
pflichtigen Schriftstücke der öffentlichen Anstalten, Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften, auf Aktien, Eingetragenen Genossenschaften, 
G. m. b. H., Schiffsrheder vorzunehmen haben. 
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke, 
und erforderlichen Falls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vor- 
zulegen. (Abs. 3 § 49). 
8 37. Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Glied- 
staaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge. 
Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35 der Verf. auf- 
geführten Verbrauchssteuern, soweit sie der Reichsverfassung unter- 
liegen, fließt gemäß Art. 38 Verf. in die Reichskasse. Der Art. 70 
bestimmt: „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben 
dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre und die 
aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus 
dem Post-- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen. Insoweit die Ausgaben des Reichs durch die gemein- 
schaftlichen Einnahmen desselben nicht gedeckt werden, sind sie, 
solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge 
der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung aufzu- 
bringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch 
den Reichskanzler ausgeschrieben werden.“ 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, sogen. Matrikular= 
beiträge beruht materiell auf der Reichsmitgliedschaft, formell auf 
dem Reichsetat, und war also nur subsidiär und nur provisorisch 
gedacht (solange Reichssteuern nicht eingeführt sind). 
Die verfassungsmäßige Bestimmung, daß der Ertrag der 
Zölleund Steuern in die Reichskasse fließen solle, ist inzwischen ver- 
schiedene Male, und zwar durch ein einfaches Gesetz durchbrochen: 
Durch das Gesetz vom 15. Juli 1879 (sogen. Francken- 
steinsche Klausel) wurde zuerst bestimmt, daß der Ertrag der Zölle 
und der Tabaksteuer, welcher die Summe von 130 Millionen Mk. 
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