Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Begriff und Zweck des Staates. 15 
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Andererseits hat er auch eine positive Tätigkeit insoweit 
zu entfalten, als es sich um solche Einrichtungen und Anstalten 
handelt, deren Beschaffung außerhalb der Kraft der Individuen oder 
kleinerer Kreise liegt, welche aber der vernunftgemäßen Entwickel— 
ung des Volkes dienen. 
Als Staatszweck läßt sich daher bezeichnen: 
a) Schutz des Staatsgebietes, da ohne solches der Staat 
nicht besteht und also auch seine Aufgabe nicht erfüllen kann; 
b) Schutz des innerhalb des Staatsgebiets gültigen 
Rechts, da ohne solches weder eine individuelle Freiheit, noch eine 
vernunftgemäße Entwickelung denkbar ist, und 
e) Pflege und Wohlfahrt des Volkes; es ist dies aber 
nur dahin zu verstehen, daß die Regierung dem Volke die Wege 
ebnet und die Mittel darbietet, um seine sittlichen, intellektuellen 
und materiellen Kräfte zu entfalten und zu gebrauchen, während 
ein „Zwang" der Individuen sich nur insoweit rechtfertigt, als er 
notwendig ist, um die Behinderung der Uebrigen an der vernünftigen 
und freien Verfolgung ihrer Zwecke zu beseitigen und gemein- 
gefährliche Ereignisse abzuwenden. 
In diesem Sinne ist es auch ausgesprochener Zweck des 
Deutschen Reiches, daß es diene „zum Schutze des Bundes- 
gebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie zur 
Pflege und Wohlfahrt des Deutschen Volkes-“ (vergl. den 
Eingang der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871). 
Hiieraus ergibt sich auch, daß durch den Staatszweck zugleich 
die Gebiete voneinander abgegrenzt werden, auf welchen einerseits 
der Gesamtwille herrscht, und auf welchen andererseits das Individuum 
sich frei bewegt. 
6. Außer dem Staate gibt es auch andere räumli 
abgegrenzte und durch die Bevölkerung des betr. Gebiets gebildete 
Verbände mit zum Teil ausgedehnten Verwaltu ngsbefugnissen 
wie Orts- Kreis-, Bezirks-, Provinzialverbände. 
Der maßgebende Unters chied zwischen ihnen und dem Staate 
besteht darin, daß ihnen das Herrschaftsrecht fehlt, welches 
sedem, auch dem kleinsten Staatswesen, beiwohnt. 
Kein Kommunalverband kann aus eigenem Rechte seine 
Anordnungen erzwingen, er leitet alle seine Befugnisse von der 
Ermächtigung durch den Staat ab.
	        
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