Fabrikarbeiter. Schutz der Gesundheit. 341
b) Jugendliche und weibliche Arbeiter. Schul-
pflichtige Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht be-
schäftigt werden.
Kinder unter 14 Jahren nur bis 6 Stunden, Jugendliche
von 14—16 nur bis 10 Stunden täglich (nicht vor 5½ früh
und nicht nach 8⅛ abends).
Arbeiterinnen dürfen nachts (8⅛ abends bis 5½ morgens)
in den Fabriken nicht arbeiten, und überhaupt nicht länger als
11 Stunden am Tage. Wöchnerinnen nicht innerhalb 4 Wochen
seit Entbindung.
Bundesratsbeschlüsse können noch für gewisse Fabrikations-
zweige Spezialbestimmungen erlassen.
§ 43.
IV. Schutz der Gesundheit.
1. Reichs-Impfgesetz vom 8. April 1874.
Alle Kinder müssen vor Ablauf des auf das Geburtsjahr
folgenden Lebensjahres, alle Schüler im 12. Lebensjahre ge-
impft werden, soweit sie nicht die natürlichen Blattern überstanden
haben. Bleibt die Impfung erfolglos, so ist sie im folgenden
bezw. im dritten Jahre nochmals zu wiederholen. Zur Impfung
sind nur Aerzte und Wundärzte befugt.
2. Reichs-Gesetz vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Verbrauchs-
gegenständen, und ergänzendes Gesetz vom 29. Juni 1887.
Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, sowie mit
Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und
mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung der Polizei, welche
befugt ist, den Verkehr mit diesen Gegenständen, insbesondere ihre
Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung zu regeln. Im Falle
rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung fallen dem Verurteilten
neben den gerichtlichen Kosten auch die der polizeilichen Unter-
suchung der Gefäße 2c. zur Last.
3. Reichsgesetz vom 25. Juni 1887, abgeändert 1888, durch
welches festgestellt ist, in welchem Maße Blei und Zink bei
Herstellung von Eß-, Trink= und Kochgeschirr, sowie
bei Flüssigkeitsmassen verwendet werden dürfen.
4. Reichs-Gesetz vom 5. Juli 1887, welches die Ver-