Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Nation, Rasse, Volk, Gesellschaft und Stände. 21 
Alle geschichtlichen Entstehungsformen der Staaten sind nur 
einzelne Anwendungen und Erscheinungen dieses Staatsseins und 
Staatstriebs. 
Aus dieser, allein dem Wesen des Staats entsprechenden 
Auffassung folgt auch, daß der Staat ein durchaus rechtlicher 
Zustand ist, welcher die Berechtigung der Beherrschung (der 
Staatsgewalt) ebenso zum Ausdruck bringt, wie die Berechtigung 
der Beherrschten (der Untertanen) in den ihnen zustehenden sog. 
Volksrechten. Die ideale Theorie zeigt starke Verwandtschaft mit 
der naturgeschichtlichen. 
§ 7. Nation, Rasse, Volk, Gesellschaft und Stände. 
1. Mit Nation wird die natürliche Gemeinschaft von 
Menschen bezeichnet, die durch gleichen Ursprung, gleiche 
Sprachen, Sitten und Religion miteinander verbunden sind 
und sich um deswillen als eine soziale Einheit fühlen. Nation 
ist ein so ziologischer, kein rechtlicher Begriff. (Huebler.) 
Die Nation ist eine Unterart der Rasse, d. h. der durch 
gemeinsame anatomische Eigenschaften, wie Hautfarbe, gekenn- 
zeichneten Menschen. 
Unterarten der Nation sind die Stämme, eine engere Ge- 
meinschaft, hervorgerufen durch Zusammenwohnen auf kleinerem 
Gebiet mit besonderer Mundart. (Dialekt.) 
6 Die Nation hat keine festen, sondern bewegliche Grenzen, 
sie kann in mehrere Staaten geteilt sein und ebenso kann ein 
Staat Bruchstücke verschiedener Nationen zusammenfassen. 
In neuerer Zeit besteht aber auch ein verbreitetes Streben 
nach „nationaler Staatenbildung“ ef. Ungarn, Böhmen, Polen. 
2. Das Volk umfaßt in den Grenzen eines bestimmten 
Staates dessen gesamte politisch berechtigte Bevölkerung. Es ist 
eine dauernde Gemeinschaft von Menschen, die familienweise mit- 
einander leben. 
Im nationalen Staat fallen die Begriffe Nation und Volk 
zusammen. 
Die Berechtigung einer Nation zur selbständigen Staatenbildung 
(Nationalitätsprinzip) setzt vor allem die physische Möglichkeit 
dazu voraus. Kleinere Nationen gehen entweder in dem Volke
	        
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