Unlauterer Wettbewerb. Verwertung der Geheimnisse. 387
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von Personen möglich. Angestellter ist der, welcher ganz oder zum
Teil seine Tätigkeit einem Betriebe widmet.
Geschäftsbetrieb ist hier sowohl kaufmännisches, wie indu—
strielles und gewerbliches Unternehmen.
Geheimnis kann nur vorliegen, wenn eine Tatsache außer
dem Prinzipal und jenen drei Kategorieen niemandem bekannt ist.
Die Offenbarung dieses Geheimnisses muß objektiv den Prinzipal
zu schädigen geeignet sein.
· Vermöge des Dienstverhältnisses muß das Geheimnis
dem Angestellten anvertraut oder sonst zugänglich geworden sein,
d. h. es genügt nicht, daß ihm dasselbe von dritter Seite, durch
im Geschäft nicht mittätige Personen mitgeteilt wurde.
Während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
muß der Verrat begangen werden, eine Bestimmung, die erst nach
lebhaften Kämpfen in dieser Fassung Gesetz geworden ist.
· Nur die Mitteilung zu Zwecken des Wettbewerbes oder
in der Absicht dem Prinzipal Schaden zuzufügen, verpflichtet den
Angestellten zum Schadensersatz und macht ihn strafbar. Der Versuch
ist nicht bedroht, bleibt mithin gemäß 8 43 Abs. 2 St. G. B. straflos.
Die Mitteilung kann in irgend einer Form erfolgen.
Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
„Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Be-
triebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der vorigen uner-
laubten Mitteilungen, oder durch eine gegen das Gesetz oder die
guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu
Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere
mitteilt.“
Was gegen die guten Sitten verstößt, wird quaestio facti
sein müssen.
Der zweite Empfänger solcher Mitteilungen ist nicht mehr
getroffen; ebenso wenig ist ein Angestellter selbst gehindert, nach
Beendigung des Dienstverhältnisses die erfahrenen Geheimnisse im
eigenen Betriebe zu verwerten. Mehrere zum Schadensersatz Ver-
pflichtete haften als Gesamtschuldner.
Der § 10 stellt als delictum sui generis den erfolglosen
Versuch der Verleitung eines Angestellten zum Verrate auf, und
zwar zum Zwecke des Wettbewerbes.
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