Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Unlauterer Wettbewerb. Verwertung der Geheimnisse. 387 
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von Personen möglich. Angestellter ist der, welcher ganz oder zum 
Teil seine Tätigkeit einem Betriebe widmet. 
Geschäftsbetrieb ist hier sowohl kaufmännisches, wie indu— 
strielles und gewerbliches Unternehmen. 
Geheimnis kann nur vorliegen, wenn eine Tatsache außer 
dem Prinzipal und jenen drei Kategorieen niemandem bekannt ist. 
Die Offenbarung dieses Geheimnisses muß objektiv den Prinzipal 
zu schädigen geeignet sein. 
· Vermöge des Dienstverhältnisses muß das Geheimnis 
dem Angestellten anvertraut oder sonst zugänglich geworden sein, 
d. h. es genügt nicht, daß ihm dasselbe von dritter Seite, durch 
im Geschäft nicht mittätige Personen mitgeteilt wurde. 
Während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses 
muß der Verrat begangen werden, eine Bestimmung, die erst nach 
lebhaften Kämpfen in dieser Fassung Gesetz geworden ist. 
· Nur die Mitteilung zu Zwecken des Wettbewerbes oder 
in der Absicht dem Prinzipal Schaden zuzufügen, verpflichtet den 
Angestellten zum Schadensersatz und macht ihn strafbar. Der Versuch 
ist nicht bedroht, bleibt mithin gemäß 8 43 Abs. 2 St. G. B. straflos. 
Die Mitteilung kann in irgend einer Form erfolgen. 
  
Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2. 
„Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Be- 
triebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der vorigen uner- 
laubten Mitteilungen, oder durch eine gegen das Gesetz oder die 
guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu 
Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere 
mitteilt.“ 
Was gegen die guten Sitten verstößt, wird quaestio facti 
sein müssen. 
Der zweite Empfänger solcher Mitteilungen ist nicht mehr 
getroffen; ebenso wenig ist ein Angestellter selbst gehindert, nach 
Beendigung des Dienstverhältnisses die erfahrenen Geheimnisse im 
eigenen Betriebe zu verwerten. Mehrere zum Schadensersatz Ver- 
pflichtete haften als Gesamtschuldner. 
  
Der § 10 stellt als delictum sui generis den erfolglosen 
Versuch der Verleitung eines Angestellten zum Verrate auf, und 
zwar zum Zwecke des Wettbewerbes. 
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