Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Invaliditäts= und Altersversicherung der Arbeiter. 409 
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Die Wartezeit beträgt für die Invalidenrente 200, für die 
Altersrente 1200 Beitragswochen. Dieselben brauchen nicht un— 
mittelbar auf einander zu folgen, auch wird in dieselben einge— 
rechnet die Dauer von Krankheiten und militärischer Dienstleistungen, 
während Beiträge für diese Zeit nicht zu leisten sind. Längere wie 
Liährige Krankheiten werden nur als 1 Jahr gerechnet. 
1) Träger der Versicherung sind die einzelnen Versicherungs- 
anstalten. Dieselben lehnen sich an einen oder mehrere Kom- 
munalverbände (Provinzen 2c.) oder auch an einen oder mehrere 
undesstaaten an und bestehen der Regel nach für alle Versicherten, 
welche in diesem Gebiete ihren Beschäftigungsort haben. 
Sie sind juristische Personen mit Selbstverwaltung nach 
einem bestimmten Statut. 
Die Aufsicht über dieselben führt das Reichsversicherungs- 
amt, jedoch ist es zulässig, daß für die Versicherungsanstalten, welche 
über das Gebiet eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstrecken, 
die Aufsicht einem Landesversicherungsamt übertragen wird. 
Neben den Versicherungsanstalten sind als örtliche Organe 
Renten stellen zugelassen, die die Versicherungsgeschäfte der unteren 
erwaltungsstellen wahrzunehmen haben. Bei diesen oder der 
unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts ist der Anspruch auf 
VBewilligung einer Rente anzumelden. 
2. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt besteht 
mindestens ein Schiedsgericht, welches als Berufungsinstanz 
gegen den „Bescheid“ des Vorstandes der Versicherungsanstalt 
fungiert. Auf das Rechtsmittel der, jedoch nur wegen Rechts- 
verletzung zustehenden, Revision gegen Entscheidungen der Schieds- 
gerichte entscheidet in letzter Instanz das Reichsversicherungsamt. 
Urist für Berufung und Revision 1 Monat. 
h. Streitigkeiten der Versicherungsanstalten mit Arbeit- 
gebern oder Versicherten, sowie zwischen den letzteren über die 
Versicherungs- und Beitragspflicht werden von den Verwaltungs- 
ehörden der Einzelstaaten entschieden. Der gewöhnliche Rechts- 
weg oder Anrufung des Reichsversicherungsamts ist ausgeschlossen. 
i. Eine Rückzahlung der entrichteten Beiträge ist denkbar. 
Es können nämlich, wenn mindestens 200 Beitragswochen gezahlt 
end, ohne daß eine Rentenberechtigung eintrat, weibliche Personen, 
slo sich verheiraten, oder die Hinterbliebenen männlicher Personen, 
oe Hälfte der gezahlten Beiträge zurückverlangen.
	        
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