Invaliditäts= und Altersversicherung der Arbeiter. 409
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Die Wartezeit beträgt für die Invalidenrente 200, für die
Altersrente 1200 Beitragswochen. Dieselben brauchen nicht un—
mittelbar auf einander zu folgen, auch wird in dieselben einge—
rechnet die Dauer von Krankheiten und militärischer Dienstleistungen,
während Beiträge für diese Zeit nicht zu leisten sind. Längere wie
Liährige Krankheiten werden nur als 1 Jahr gerechnet.
1) Träger der Versicherung sind die einzelnen Versicherungs-
anstalten. Dieselben lehnen sich an einen oder mehrere Kom-
munalverbände (Provinzen 2c.) oder auch an einen oder mehrere
undesstaaten an und bestehen der Regel nach für alle Versicherten,
welche in diesem Gebiete ihren Beschäftigungsort haben.
Sie sind juristische Personen mit Selbstverwaltung nach
einem bestimmten Statut.
Die Aufsicht über dieselben führt das Reichsversicherungs-
amt, jedoch ist es zulässig, daß für die Versicherungsanstalten, welche
über das Gebiet eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstrecken,
die Aufsicht einem Landesversicherungsamt übertragen wird.
Neben den Versicherungsanstalten sind als örtliche Organe
Renten stellen zugelassen, die die Versicherungsgeschäfte der unteren
erwaltungsstellen wahrzunehmen haben. Bei diesen oder der
unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts ist der Anspruch auf
VBewilligung einer Rente anzumelden.
2. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt besteht
mindestens ein Schiedsgericht, welches als Berufungsinstanz
gegen den „Bescheid“ des Vorstandes der Versicherungsanstalt
fungiert. Auf das Rechtsmittel der, jedoch nur wegen Rechts-
verletzung zustehenden, Revision gegen Entscheidungen der Schieds-
gerichte entscheidet in letzter Instanz das Reichsversicherungsamt.
Urist für Berufung und Revision 1 Monat.
h. Streitigkeiten der Versicherungsanstalten mit Arbeit-
gebern oder Versicherten, sowie zwischen den letzteren über die
Versicherungs- und Beitragspflicht werden von den Verwaltungs-
ehörden der Einzelstaaten entschieden. Der gewöhnliche Rechts-
weg oder Anrufung des Reichsversicherungsamts ist ausgeschlossen.
i. Eine Rückzahlung der entrichteten Beiträge ist denkbar.
Es können nämlich, wenn mindestens 200 Beitragswochen gezahlt
end, ohne daß eine Rentenberechtigung eintrat, weibliche Personen,
slo sich verheiraten, oder die Hinterbliebenen männlicher Personen,
oe Hälfte der gezahlten Beiträge zurückverlangen.