Vereinsrecht. 413
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Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere
Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird.
Im Uebrigen werden der verantwortliche Redakteur, der
Verleger, der Drucker und gewerbsmäßige Verbreiter wegen
Fahrlässigkeit mit Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahre)
bestraft, sofern sie nicht als den Verfasser eine Person nachweisen,
welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen
Bundesstaates sich befindet.
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen,
welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhaltes
begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche durch
das Preßgesetz mit Strafe bedroht sind, verjährt insechs Monaten.
VIII. Vereinsrecht.
Nach Art. 4 Z. 16 der Verf. unterliegt der Beaufsichtigung
und Gesetzgebung des Reichs auch das Vereinswesen.
Ein Reichsvereinsgesetz ist indessen noch nicht ergangen; nur
nach einzelnen Richtungen hat das Reich diese Materie seiner Ge-
setzgebung unterworfen, sodaß die Vereinsgesetze der einzelnen Bundes-
staaten, die insbesondere die polizeilichen Beschränkungen des Ver-
eins= und Versammlungswesens regeln, noch der Hauptsache nach
gültig sind.
Deas B. G.B. regelt nur die privatrechtliche Seite des Ver-
einsrechts, wobei allerdings ein Hinübergreifen in das öffentliche
Recht vielfach unverkennbar ist. Man wird hier zunächst an die
„Luristische Persönlichkeit" der Vereine zu denken haben, ein Punkt,
bei dem die Bestimmungen des B.G.B. zweifellos auch für das öffentliche
Verwaltungsrecht von Bedeutung sind. Denn die Frage, unter
welchen Voraussetzungen der Staat eine juristische P. als solche
anerkennen will, ist öffentlich-rechtlich, und das B.G. B. greift da-
her mit der Regelung dieser Voraussetzungen in das öffentliche
ereinsrecht hinüber.
Für das Vereinsrecht in Preußen kommt in Betracht das
Vereinsgesetz vom 11. März 1850.
Hiernach waren Vereine, welche den Zweck hatten, politische
egenstände zu erörtern, mit Ausnahme der Wahlvereine, einer
oppelten Beschränkung unterworfen.
Erstens dürfen sie keine Frauen, Schüler und Lehrlinge
aufnehmen,