Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Vereinsrecht. 413 
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Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere 
Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. 
Im Uebrigen werden der verantwortliche Redakteur, der 
Verleger, der Drucker und gewerbsmäßige Verbreiter wegen 
Fahrlässigkeit mit Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahre) 
bestraft, sofern sie nicht als den Verfasser eine Person nachweisen, 
welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen 
Bundesstaates sich befindet. 
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, 
welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhaltes 
begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche durch 
das Preßgesetz mit Strafe bedroht sind, verjährt insechs Monaten. 
VIII. Vereinsrecht. 
Nach Art. 4 Z. 16 der Verf. unterliegt der Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung des Reichs auch das Vereinswesen. 
Ein Reichsvereinsgesetz ist indessen noch nicht ergangen; nur 
nach einzelnen Richtungen hat das Reich diese Materie seiner Ge- 
setzgebung unterworfen, sodaß die Vereinsgesetze der einzelnen Bundes- 
staaten, die insbesondere die polizeilichen Beschränkungen des Ver- 
eins= und Versammlungswesens regeln, noch der Hauptsache nach 
gültig sind. 
Deas B. G.B. regelt nur die privatrechtliche Seite des Ver- 
einsrechts, wobei allerdings ein Hinübergreifen in das öffentliche 
Recht vielfach unverkennbar ist. Man wird hier zunächst an die 
„Luristische Persönlichkeit" der Vereine zu denken haben, ein Punkt, 
bei dem die Bestimmungen des B.G.B. zweifellos auch für das öffentliche 
Verwaltungsrecht von Bedeutung sind. Denn die Frage, unter 
welchen Voraussetzungen der Staat eine juristische P. als solche 
anerkennen will, ist öffentlich-rechtlich, und das B.G. B. greift da- 
her mit der Regelung dieser Voraussetzungen in das öffentliche 
ereinsrecht hinüber. 
Für das Vereinsrecht in Preußen kommt in Betracht das 
Vereinsgesetz vom 11. März 1850. 
Hiernach waren Vereine, welche den Zweck hatten, politische 
egenstände zu erörtern, mit Ausnahme der Wahlvereine, einer 
oppelten Beschränkung unterworfen. 
Erstens dürfen sie keine Frauen, Schüler und Lehrlinge 
aufnehmen,
	        
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