Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs. 415
die zweite Beschränkung — das Verbindungsverbot mit
anderen Vereinen — ist durch eine neuerliche singuläre Betätigung
der Reichskompetenz gefallen: Das Reichsgesetz betr. das Ver—
einswesen vom 11. Dezember 1899 hat sie aufgehoben.
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IX. Gleichberechtigung der Konfessionen.
Das Reichs-Gesetz vom 3. Juli 1869 hebt alle bis dahin
noch bestandenen, aus der Verschiedenheit des religiösen Be-
kenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte auf.
Insbesondere ist die Befähigung zur Teilnahme an der Ge-
meinde= und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher
Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig.
§ 48. Einrichtungen des Reichs zur Förderung des
Verkehrs.
1. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist Reichssache.
Die Wahrnehmung der Interessen sowohl des Reichs wie der
Einzelstaaten steht dem Auswärtigen Amt und den von ihm
ressortierenden Gesandten und Konsfuln zu.
Das Nähere über die Rechte und Stellung derartiger diplo-
matischer Beamten gehört in das VBölkerrecht.
A. Gesandtschaften.
Nicht die diesseitig aufgestellte Reichsverfassung, sondern die
Anerkennung des Reichs als politische Körperschaft
durch die anderen Staaten bildet den Boden für das Gesandt-
schaftsrecht des Reichs.
Auf dieser Grundlage konnte erst die Bestimmung des Art. 11
der Verf. bestehen, wonach der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu
dertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen hat.
Trotz dieser Bestimmung behalten indessen — anders als bei
der konsularischen Vertretung Art. 56 — die Einzelstaaten das
Recht, auch ihrerseits einen Gesandtschaftsverkehr mit dem Aus-
lande zu unterhalten. In dem Schlußprotokoll zum Bayerischen
Vertrag vom 23. November 1871 ist dies ausdrücklich anerkannt.
Es wird allerdings die Einschränkung zu machen sein, daß,
falls das Reich seine diplomatischen Beziehungen zu einem Fremd-