Gesandtschaften. Reichskonsulate. 417
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staat abgebrochen hat, auch ein Gliedstaat solche Beziehungen nicht
mehr aufrecht erhalten kann. Das wäre bundeswidrig.
Im übrigen haben die Einzelstaaten das aktive und passive
Gesandtschaftsrecht nicht nur gegenüber den Auslandstaaten, mit
denen das Reich keine diplomatischen Beziehungen unterhält, sondern
es hindert sie nichts, neben einer Reichsgesandtschaft eine Landes-
gesandtschaft zu errichten. Preußen allerdings hat — mit Aus-
nahme des Vatikans — wegen der Personenidentität des Königs
und Kaisers keine Landesgesandte, es sei denn an deutschen
Fürstenhöfen.
Preußen zahlt übrigens dafür, daß die Reichsgesandtschaften
zugleich die besonderen Preuß. Landesangelegenheiten besorgen, dem
Reich einen Jahreszuschuß von 90000 Mk. Da. wo allein eine
Reichsgesandtschaft besteht, hat diese neben den Reichsinteressen zu-
gleich diejenigen der Einzelstaaten wahrzunehmen; eine Teilung
tritt erst beim Nebeneinanderbestehen einer Landes= und Reichs-
gesandtschaft ein.
Einer Landesgesandtschaft könnte auch von einem anderen
Bundesstaat die Vertretung seiner Interessen anvertraut werden.
Unbedingt in den Geschäftskreis der Reichsgesandt-
schaften fallen diejenigen Angelegenheiten, welche auf Grund der
Verfassung (Art. 4) oder sonstiger Gesetze gemeinschaftliche
sind, also die auswärtige Politik, Handels-, Schiffahrtssachen, inter-
nationale Militär-, Marine-, Post-, Telegraphen-, Maß-, Münz-,
Gewichtsangelegenheiten, Auswanderungssachen 2c. 2c.
Die zunächst vorgesetzte Behörde der Reichsgesandtschaften ist
der Reichskanzler; die oberste und vom Bundesrat ganz unab-
hängige Leitung der gesamten Reichsdiplomatie, die Ernennung und
Abberufung der Gesandten steht dem Kaiser zu. Seine Befehle
sind in allen wichtigen Fragen vom Reichskanzler einzuholen, seine
Genehmigung ist zur Anstellung des gesamten Personals erforderlich.
B. Reichskonsulate.
Das gesamte Konsulatswesen des Deutschen Reiches steht unter
der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln (d. h. Vorsteher eines
eneralkonsulates, Konsulates oder Vizekonsulates) nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr anstellt.
Das Recht, Konsuln zu bestellen, ist ausschließlich Reichs-
sache, Art. 56 V. Es gibt demnach vielleicht Gesandte, aber
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 27