Obrigkeitliche Befugnisse der Konsuln. 421
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nehmigung des Reichskanzlers — vom Konsul zu seiner Unter-
stützung angeworbene Privatangestellte.
An und für sich stehen den Konsuln obrigkeitliche Be-
fugnisse nicht zu, weil ihre Tätigkeit sich außerhalb des
Gebietes des Reichs entfaltet, wohin seine Herrschergewalt nicht
reicht. Allein es werden solche Befugnisse doch von ihnen aus-
geübt, und zwar teils auf Grund völkerrechtlichen Herkommens,
teils auf Grund von Verträgen, welche das Reich mit auswärtigen
Staaten geschlossen hat. Die Erlaubnis, die der Empfangsstaat
dem Konsul erteilt, Hoheitsrechte in seinem Gebiet ausüben zu
dürfen, heißt das „Exequatur“.
Obrigkeitliche Befugnisse der Konsuln sind:
1. Jeder Reichs-Konsul führt über die in seinem Amtsbezirk
wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Reichs-
angehörigen eine Matrikel.
So lange ein Reichsangehöriger in die Matrikel eingetragen
ist, bleibt ihm sein heimatliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch
wenn dessen Verlust lediglich infolge des Aufenthalts in der Fremde
eintreten würde.
2. Die Konsuln sind Urkundspersonen und befugt zur
Legalisation derjenigen Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirk
ausgestellt und beglaubigt sind. Unter Legalisation versteht man die
amtliche Erklärung über die Zuständigkeit der fremden Behörde und
über die Echtheit der Unterschrift.
Mit Siegel und Unterschrift versehene Zeugnisse und
Beurkundungen über amtliche Wahrnehmungen der Reichs-
Konsull haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
(ch. S 415 C. P. O.)
urkn nden, welche von Reichs-Konsuln in ihrem Amts-
bezirk über Rechtsgeschäfte von Reichsangehörigen unter Zuziehung
von zwei Zeugen und Unterzeichnung der Beteiligten auf-
genommen, untersiegelt und unterschrieben sind, sind den innerhalb
der Bundesstaaten ausgenommenen Notariatsurkunden gleich
zu achten.
3. Die Konsuln können, sofern sie der Reichskanzler dazu
drmächtigt. standesamtliche Befugnisse dahin ausüben,
daß sie innerhalb ihres Amtsbezirkes Eheschließungen vor-
nehmen und Geburten, Heiraten und Sterbefälle be-
urkunden, soweit es sich um Reichsangehörige und Schutzgeno sen