Post- und Telegraphenwesen des Reichs. 429
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oder Verbodmung des Schiffes, Einsetzung eines Schiffsführers an
Stelle eines verstorbenen, erkrankten oder zur Führung des Schiffes
untauglich gewordenen Schiffers.
7. Die Konsuln fungieren im Auslande als Seemanns—
ämter. Ihre Befugnisse erstrecken sich auf alle Kauffahrteischiffe,
welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen, so—
wie auf die Führer und die Mannschaft dieser Schiffe, ohne Rück—
sicht auf die Reichsangehörigkeit.
Ihnen liegt insbesondere ob, die gütliche Ausgleichung der zu
ihrer Kenntnis gelangten zwischen dem Kapitän und der Schiffs—
besatzung ausgebrochenen Streitigkeiten zu versuchen (vgl. Seemanns-
Ordnung vom 2. Juni 1902), eventuell die vorläufige Ent-
scheidung zu treffen. Sie sind befugt, deutschen Schiffsführern
Befehl zu geben, hilfsbedürftige deutsche Seeleute in die Heimat
zurückzubefördern.
8. Die Konsuln üben über die Schiffe der deutschen Handels-
marine die Polizeigewalt aus und haben namentlich auf die Be-
obachtung der auf die Gesundheit und Sicherheit der Schiffsleute
bezüglichen Vorschriften zu achten.
Sie dürfen jedoch nicht in die Hoheitsrechte des fremden
Staates eingreifen und haben sich deshalb auf das Schiff und die
Vorkommnisse auf demselben zu beschränken. Schiffsführer haben
die Pflicht, Ankunft und Abgang des Schiffes dem Konsul zu melden.
Die Konsuln haben auch die Vorschriften über Führung der
Reichsflagge zu überwachen.
Sie sind auch befugt, den in ihrem Amtsbezirk sich aufhal-
tenden Reichsangehörigen Pässe auszustellen und Pässe zu visieren.
II. Post= und Telegraphenwesen des Reichs.
(Reichs-Verf. Art. 48—51;: Gesetze:
. Vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten..
Vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen.
. Ges. betr. Aenderungen über das Postwesen vom 20. De—
zember 1899.
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Aenderung 1901.
5. Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897).
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