490 Verfassung des Deutschen Reichs.
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beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und
ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegs-
marine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im
Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung
der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrat.
Artikel 6.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt,
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau
und Frankfurt. . . . . . 17 Stimmen führt,
Bayern ......
Sachsen.
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin.
Braunschweig
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg .
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhalt
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldeck . .
Reuß älterer Linie
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe .
Lübeck
Bremen
Hamburg
1
L
—— ————DDDO G S □
zusammen 58 Stimmen.