Full text: Allgemeines Staatsrecht.

490 Verfassung des Deutschen Reichs. 
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beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und 
ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegs- 
marine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im 
Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des 
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung 
der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrat. 
Artikel 6. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, 
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau 
und Frankfurt. . . . . . 17 Stimmen führt, 
Bayern ...... 
Sachsen. 
Württemberg 
Baden 
Hessen 
Mecklenburg-Schwerin. 
Braunschweig 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg . 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg 
Sachsen-Koburg-Gotha 
Anhalt 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldeck . . 
Reuß älterer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lippe . 
Lübeck 
Bremen 
Hamburg 
1 
L 
—— ————DDDO G S □ 
  
zusammen 58 Stimmen.