Staatsformen. Einteilung der Staaten. 53
3. Union im engeren Sinne.
Die Union im engeren Sinne besteht darin, daß mehrere an
sich unabhängige Staaten demselben Herrscher unterworfen sind.
Sie zerfällt in Personalunion und Realunion.
Bei der Personalunion sind die Staaten nur durch die
Person des regierenden Souveräns oder die herrschende Dynastie
miteinander verknüpft.
Diese Vereinigung beruht auf dynastischer Erbfolge oder Vertrag.
Im Ubrigen verfolgt jeder Staat seine Aufgaben selbständig
und unabhängig von dem andern.
Die Union löst sich auf, wenn die Dynastie erlischt oder
die Verschiedenheit der Thronfolgeordnung in den unierten Staaten
die Fortdauer der Verbindung unmöglich macht.
So erlosch die Personalunion zwischen England und
Hannover 1837, als in England die Königin Viktoria zur
Regierung gelangte, welche in Hannover nicht thronfolgefähig war.
Die Niederlande und Luxemburg standen bis zum Tode des Königs
Wilhelm (1891) in Personalunion.
Bei der Realunion besteht das die Staaten zusammenhaltende
Band nicht nur in der Person des Herrschers oder der Dynastie,
sondern zugleich in einer gewissen Lebensgemeinschaft der
Staaten selbst, wie sich dieselbe aus der geschichtlichen Ent-
wicklung ergeben hat.
Bei aller Selbständigkeit, welche den einzelnen Staaten in
der inneren Verwaltung zustehen kann, sind dieselben doch durch
gemeinsame organische Einrichtungen miteinander verbunden und
erscheinen in allen internationalen Beziehungen als ein ein-
heitliches Staatswesen.
Ihre Verbindung ist, als eine organische, vom Wechsel der
Dynastie unabhängig. Realunion besteht zwischen Österreich und
Ungarn #und zwischen Norwegen und Schweden.
4. Abhängigkeitsverhältnis.
Halbsouveräne Staaten sind in ihren internationalen Ver-
hältnissen, im diplomatischen Verkehr, in der Kriegführung und bei
öriedensschlüssen einer ausländischen Staatsgewalt untergeordnet,
während sie im Bereiche der inneren Verwaltung meist völlig
selbständig sind.
Die Form der Abhängigkeit kann sein Protektorat oder
Vasallenverhältnis.