Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

8 Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 
Im Großberzogthum Baden wird der Staatsgerichtshof aus den Mitgliedern 
der I. Kammer in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes 
und acht weiteren Richtern gebildet. 
S. 4. 
Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf be- 
sonders verpflichtet und in Bezug auf selbigen ihres Unterthanen= und sonstigen 
Diensteides entbunden. 
Weder der König noch die Stände können die Erneuerung der Mitglieder 
während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen. 
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staatsamt an, 
so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofes zu sein, kann aber von 
der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt werden. 
§. 5. 
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten, welche von 
diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande des Justiz-- 
ministerii contrasignirten Befehl des Königs oder eine von den Präsidenten 
beider Kammern unterzeichnete Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes erhält. 
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle 
eines Anstandes das Gericht wieder zu versammeln. 
S. 6. 
Der Präsident bestellt zur Leitung der vom Staatsgerichtshofe zu führenden 
Untersuchung ein vom Könige ernanntes und ein rechtskundiges von den Ständen 
gewähltes Mitglied. 
Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmtlichen Mitgliedern, 
mit Einschluß des Präsidenten, nach Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt. 
Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mitglied, so muß der Correferent 
ein von den Ständen gewähltes sein und umgekehrt. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit bei dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
Ter §. 139. des Entwurfs der Verfassung enthielt nichts von der Wahl der 
beiden Referenten durch die sämmtlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofes. 
Dies ist erst auf ständischen Antrag hineingekommen, Landtagsakten v. J. 
1831 B. IV. S. 1809. 
S. 7. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige bestellter und 
von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend sein. 
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich 
durch anderweite Ernennung oder durch Eintritt eines Stellvertreters gehoben 
werden kann, so tritt das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus; 
doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.