Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

10 Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 
Urkunde), sondern Schutz und Bewahrung der Verfassung, durch Mißbilligung 
des Verfahrens oder Entfernung vom Amte. 
Vergl. Landtagsakten vom Jahre 1836/37 I. Abth. I. Band S. 120. 
. 9. 
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofes findet keine Appellation, wohl 
aber die Berufung auf ein anderweites Erkenntniß statt. In diesem Falle sind 
zwei andere Mitglieder als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, 
wenn bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltes Mitglied 
war, der nunmehrige Referent ein von den Ständen gewähltes sein muß. 
Auch ist zu einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um 
zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits noch ein Mitglied eines 
höheren Gerichtes außerordentlich zuzuordnen, ständischer Seits aber einer der 
nach §. 143. der Verfassungsurkunde vorher bestimmten Stellvertreter einzu- 
berufen. 
Das Bayersche Gesetz vom 4. Juni 1848 kennt gar kein Rechtsmittel. Art. 22. 
dieses Gesetzes. 
8. 10. 
Der König darf nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern das 
ihm zuständige Begnadigungsrecht nur dahin ausdehnen, daß ein vom Staats- 
gerichtshofe in die Entfernung vom Amte verurtheilter Vorstand eines Ministerii 
in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem anderen Justiz= oder Staats- 
verwaltungsamte angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht der Wiederanstellung 
das Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten 
enthält. 
Aehnliche Beschränkungen des Begnadigungsrechtes finden sich auch in der 
Württembergischen Verfassungsurkunde vom Jahre 1819, §. 205., dem Badischen 
Ministerverantwortlichkeitsgesetz vom 20. Februar 1868, §. 67 a. Abs. 5., der S.- 
Meiningenschen Verfassungsurkunde 1829, §. 106. 2., Reuß j. L. Verfassungs= 
urkunde 1852, §. 116. Ganz ausgeschlossen wird das Vegnadigungerecht in Han- 
nover, Gesetz vom 5. September 1848, §. 103. Alin. 5., in Kurhessen V.-U. 1831 
§. 126. In Bayern kann die Rehabilitirung des Ministerial-Vorstandes nur auf 
Antrag der Stände geschehen. Gesetz vom Juni 1848 Art. 12. Im Großherzog- 
thum Weimar darf der Fürst nur mit Zustimmung des Landtages und im Wege 
des Gesetzes die Untersuchung niederschlagen und begnadigen. Rev. L. G. G. 
1850, §. 59. Auch in S.-Coburg ist das Begnadigungsrecht an die Zustimmung 
des Landtages oder Landtagsausschusses gebunden. S.-Coburg-Gotha Verfassungs- 
urkunde 1852, §. 176. Alin. 2. In Luxemburg kann die Begnadigung nur ein- 
treten, wenn die Stände darauf antragen. 
Der Krone ein unbedingtes Begnadigungsrecht zuzugestehen, ist für dieselbe 
sehr bedenklich. Dies lehrt z. B. die Geschichte Karl I., Königs von Groß- 
britannien. Lord Strafford, der Minister und Liebling des Königs, wurde
	        
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