Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 15 
8. 18. 
Zwischen der Wahlkonferenz und der im vorigen Paragraphen erwähnten vor— 
läufigen Zusammenkunft müssen wenigstens 8 Tage inne liegen. 
In der Wahlsitzung werden die aufgeschriebenen Namen verlesen und es hat 
jedes Mitglied der Wahldeputation drei der Bezeichneten zur Stelle des Anwaltes, 
und eben so viel zur Stelle des Substituten mittels Stimmzettels vorzuschlagen. 
(68. 11., 12. des Gesetzes). « 
8. 19. 
Von dem zum Amte des Anwalts und bezüglich des Stellvertreters Vorge- 
schlagenen werden jedesmal diejenigen drei, welche die meisten Stimmen haben, 
in die endliche Wahl gebracht. 
Insoweit hierbei unter zwei oder mehreren Stimmengleichheit eintritt, hat 
unter diesen das Loos zu entscheiden. 
Die endliche Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird diese bei 
der ersten und zweiten Abstimmung nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten 
Abstimmung die relative Stimmenmehrheit und im Falle einer Stimmengleichheit 
wiederum das Loos (§. 13. des Gesetzes). 
§. 20. 
Ergiebt sich schon bei dem ersten Wahlverfahren, für den Anwalt oder dessen 
Stellvertreter, oder für einen von beiden, eine absolute Stimmenmehrheit, so ist, 
soweit solche vorhanden, ein weiteres Wahlverfahren nicht nöthig (§. 14. des 
Gesetzes). 
S. 21. 
Die getroffene Wahl des Anwaltes, sowie des Stellvertreters wird bei der 
Uebergabe der Klage an den Staatsgerichtshof diesem angezeigt (C. 15. des 
Gesetzes). 
8. 22. 
Alle in Sachsen prozeßrechtlich anerkannte Beweismittel, mit Ausnahme des 
Eidesantrags*), sind zulässig. Auch kann ein Erfüllungseid oder Ablehnungseid 
nur dem Angeklagten zuerkannt werden (§. 16. des Gesetzes). 
*) Daß der Wegfall des Eidesantrags bestimmt worden, hat seinen Grund in §. 141 
letzter Satz der Verfassungsurkunde, welcher nur von „Belegen“ spricht, worunter man füglich 
den Eidesantrag nicht mit begreifen kann. Landtagsakten a. a. O. S. 121. 
*“) Der letzte Satz ist auf Antrag der I. Kammer in das Gesetz ausgenommen worden. 
Beide Kammern waren darüber einig, daß unter dem Ablehnungseid nur der Reinigungseid 
und nicht der Diffessionseid zu verstehen sei. Vergl. anderweiten Bericht der 1. Deputation 
der I. Kammer vom 23. Inni 1837. Landtagsakten vom J. 1837, Beilage zu den Prot. 
der ersten Kammer 2. Sammlung S. 184.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.