Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 17
selbige sofort beizufügen oder dafern sie sich nicht in den Händen des Anklagen—
den befinden, nach Form und Inhalt genau zu beschreiben, auch, ist letzteren
Falls der Ort genau anzuzeigen, wo solche wahrscheinlich anzutreffen sind.
Nach Uebergabe der Anklageschrift setzt der Staatsgerichtshof binnen drei
Tagen den Angeklagten, unter vorläufiger Bezeichnung des Gegenstandes der
Klage, von letzterer in Kenntniß (5. 24. und 25. des Gesetzes).
8. 28.
Der Staatsgerichtshof prüft zunächst das Formelle der Anklage, — unter
Zugrundelegung des 8. 141. der Verfassungsurkunde, ob eine Verletzung der
Verfassung wirklich vorhanden, ob die beigebrachten Belege genügen 2c. — in-
gleichen die Rechtfertigung des Anwaltes und dessen Stellvertreters und es werden
ihm zu dem Ende die Protokolle der Ständeversammlung, sowie die wegen der
Wahl des Anwaltes und dessen Stellvertreters ergangenen Akten mitgetheilt.
Wenn die Anklage in formeller Hinsicht von dem Staatsgerichtshof mangelhaft
gesunden werden sollte, so hat er solches binnen einer Frist von längstens vier-
zehn Tagen der Ständeversammlung mittels eines die Gründe enthaltenden De-
kretes zu eröffnen (S. 26., 27. des Gesetzes).
Die Entscheidung über die Schlüssigkeit der Klage ist absichtlich bis zur Ent-
scheidung über die Hauptsache ausgesetzt, um doppeltes Verfahren, Interlokut oder
wohl gar eine Abweisung in dem angebrachten Maße zu verhindern.
Landtagsakten a. a. O. S. 123.
§. 29.
Findet dagegen der Staatsgerichtshof die Anklage formell für rechtbeständig,
so hat er solche nebst ihren Beilagen dem Angeklagten binnen 14 Tagen von der
Anbringung an gerechnet zur Beantwortung abschriftlich mitzutheilen. Der An-
geklagte hat letztere binnen 8 Wochen, von erfolgter Behändigung gerechnet, zu
bewerkstelligen.
Erfolgt die Antwort in dieser Zeit nicht, so wird angenommen, als habe
Angeklagter die ihm beigemessenen Thatsachen, auf welche die Anklage gestützt
wird, eingeräumt (5. 28. des Gesetzes).
§. 30.
Nach Beantwortung der Klage hat der Staatsgerichtshof zu erwägen, ob es
einer weiteren Aufklärung der angeführten Thatsachen noch bedarf, oder ob der-
selbe ohne diese sofort über die Anklage zu entscheiden im Stande sei. Bedarf
es einer Aufklärung der Thatsachen nicht, so sind die Parteien sofort mit der
Deduktion (§. 40. des Ges.) zu hören.
Findet der Staatsgerichtshof, daß der Angeklagte bei Beantwortung der
Klage hinsichtlich der einzelnen Umstände sich nicht bestimmt genug erklärt hat,
so hat er die besonderen Fragen, welche von dem Angeklagten über einzelne That-
sachen noch zu beantworten sind, aufzustellen und denselben aufzufordern, binnen
14 Tagen sich über diese Fragen zu erklären
Bescheiner Ministerverantwortlichkeit. 2