Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 19 
S. 34. 
Urkunden, soweit deren Aechtheit nach den deshalb bestehenden Vorschriften 
des gemeinen und sächsischen Rechtes noch in Zweifel gezogen werden kann, be- 
dürfen der Rekognition oder der eidlichen Ablehnung. 
Bei der wegen des Anerkenntnisses der Urkunden zu erlassenden Verfügung 
hat der Staatsgerichtshof Abschriften der Urkunden beizufügen und der Partei 
freizustellen, die Originalien in der Kanzlei des Staatsgerichtshofes während der 
Frist*) sich vorlegen zu lassen. 
Der Angeklagte hat sich über die Aechtheit jener Urkunden zu erklären, im 
Unterlassungsfalle wird ein Anerkenntniß angenommen. 
Dasselbe findet statt hinsichtlich des Anwaltes bei demjenigen Dokument, 
welches der Angeklagte seiner Antwort beifügte. 
Bei Urkunden, welche durch den Staatsgerichtshof herbeigeschafft werden, 
findet dasselbe Verfahren statt und es hat sich derjenige, gegen welchen sie beweisen 
sollen, binnen 8 Tagen von dem desfallsigen Erlasse an, darüber zu erklaren. 
Unterläßt er die Erklärung, so werden die Urkunden für anerkannt erachtet. 
Die eidliche Ablehnung erfolgt beim Staatsgerichtshof, der Produkt wird 
dazu unter Einräumung einer 8tägigen Frist vorgeladen. Erscheint er nicht, so 
wird die Urkunde für anerkannt erachtet (5. 35., 36., 37. des Gesetzes). 
S. 35. 
Die Parteien sind zur gegenseitigen Edition der in ihren Händen befind- 
lichen Urkunden verbunden, dafern nach der erforderlichen genauen Beschreibung 
derselben anzunehmen, daß sie zur Ermittelung eines streitigen Thatumstandes 
dienen können. 
Findet der Staatsgerichtshof das Editionsgesuch an sich statthaft, so erläßt 
derselbe, unter Einräumung einer 14ägigen Frist, das dießfallsige Dekret an die- 
jenige Partei, von welcher die Herausgabe gefordert wird, unter der Verwarnung 
des Geständnisses dessen, was durch die Umstände hat bewiesen werden sollen. 
Der Gegner kann sich vor Ablauf dieser Frist zum Editionseide beim 
Staatsgerichtshofe erbieten, welcher, unter Einräumung einer Stägigen Frist, den 
Termin zu Leistung dieses Eides festsetzt. 
Wird der Editionseid nicht geleistet, so gilt dies einem vollständig geschehenen 
Zugeständnisse dessen gleich, was durch jene Urkunde hat dargethan werden sollen 
(§5. 38. des Gesetzes). 
8. 36. 
Die Ermittelung eines Gegenstandes durch Sachverständige erfolgt auf An- 
trag der Parteien oder von Amtswegen durch den Staatsgerichtshof, und es 
*) Die Worte „während der Frist“ lassen einen Zweifel darüber aufkommen, welche Frist 
gemeint sei und von welcher Dauer. Es scheint die in §. 36. Abs. 2. und §F. 37. des Ges. 
erwähnte achttägige Frist gemeint zu sein. 
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