Die Ministerverantwortlichkeit in Sachsen. 23
S. 42.
Im Fall der Verabschiedung oder Vertagung der Kammern oder der Auf-
lösung der zweiten Kammer während des Laufes der Fristen wird die Sache
sistirt. Nach Wiedereröffnung der Ständeversammlung fordert der Staatsgerichts-
hof beide Theile, unter Einräumung neuer Fristen, zu Einreichung der ihnen
annoch zustehenden Schriften auf. Es kann aber auch in den ersten beiden
Fällen, wenn die erste Schrift von der Ständeversammlung schon verabfaßt ist,
zu Entwerfung der Widerlegungsschrift, mit Genehmigung der Staatsregierung,
eine Deputation ernannt und niedergesetzt werden (§. 53. des Gesetzes).
S. 43.
Wird über die Auslegung der Urkunde, welche die mit den Ständen der
Oberlausitz getroffene Uebereinkunft den 17. Nov. 1834 enthält, oder über die
Verletzung derselben Entscheidung verlangt, so kritt das wegen der beim Staats-
gerichtshof einzureichenden Deduklionen in den Ss. 47. und 48. d. a. G. festgesetzte
Verfahren statt.
Die eingereichten Deduktionen oder im Falle deren nur eine übergeben, diese
werden den allgemeinen Ständen und zwar, dafern sie nicht versammelt sind,
binnen 8 Tagen nach ihrem Zusammentritte zugefertigt, welche von der Zu-
fertigung an binnen 8 Wochen ihres Rechts, zu interveniren, sich bedienen können
und die desfallsige Schrift beim Staatsgerichtshof in dieser Frist einzureichen
haben. Auch von dieser Frist gelten die Bestimmungen im obigen S. 53. des
Gesetzes d. 54. 55, des Gesetzes.
S. 44.
Die Interventionsschrift wird dann der Regierung und den Provinzial-
ständen mitgetheilt, die Deduktion der beiden letzteren aber gegenseitig der Re-
gierung und den Provinzialständen binnen 8 Tagen zugefertigt; von dieser Zu-
fertigung an läuft für jede dieser Parteien, zur Beantwortung des Mitgetheilten,
eine Frist von 4 Wochen, nach deren Ablauf, wenn eine Schrift nicht eingeht,
eine Verzichtleistung auf die Beantwortung angenommen wird.
Sind die Provinzialstände zur Zeit der Zufertigung einer Deduktion nicht
versammelt, so läuft die Frist zu deren Widerlegung nur erst von der Zeit ihres
Zusammentrittes an. 1
Bei der Entscheidung kommen die Vorschriften des §. 153. der Verfassungs-
urkunde zur Anwendung. ·
Der Ausspruch des Staatsgerichtshofes ist nach den 88. 50. und 51. des
Gesetzes auszufertigen und mitzutheilen.
Dies sind die wesentlichsten Bestimmungen des Königlich-Sächsischen Staats-
rechtes bezüglich der Verantwortlichkeit der Minister und des Verfahrens gegen
dieselben bei dem Staatsgerichtshofe.
In dem nächsten Abschnitte werden wir unsern Blick auf die Gesetzgebung