38 Die Ministerverantwortlichkeit in Baden.
der ersten Kammer, in die andere die im vorigen Paragraphen genannten richter-
lichen Beamten, mit Ausnahme derjenigen, welche Mitglieder einer Kammer sind,
verzeichnet.
Diese Listen theilt der Präsident des Staatsgerichtshofes den Kommissaren
der zweiten Kammer und dem Angeklagten mit der Aufforderung mit, etwaige
Ablehnungen in der zur Bildung des Staatsgerichtshofes anzuberaumenden
Sitzung vorzubringen.
Zu dieser Sitzung beruft der Präsident des Staatsgerichtshofes als Beisitzer
zwei von der ersten Kammer zu wählende Mitglieder derselben und zwei der in
8. 7. bezeichneten richterlichen Beamten.
Von den letzteren sind diejenigen, welche in der Residenzstadt oder ihr am
nächsten wohnen, und unter ihnen die Dienstältesten zu berufen.
Als Protokollführer für den Staatsgerichtshof ernennt der Präsident einen
Kollegialgerichtssekretär, welcher ebenfalls zu dieser Sitzung beigezogen wird.
Zu derselben Sitzung werden die Kommissare der zweiten Kammer und der
Angeklagte geladen.
Der Angeklagte ist berechtigt, schon zu dieser Vorverhandlung einen Ver-
treter zu ernennen. Auch wenn er bei derselben nicht erscheint und nicht ver-
treten ist, so geht dennoch die Bildung des Staatsgerichtshofes vor sich.
In dieser Sitzung werden die Namen der auf der Liste befindlichen Mit-
glieder der ersten Kammer sowie des Präsidenten des obersten Gerichtshofes
vorgelesen, die weiter noch auf der Liste der Gerichtsmitglieder befindlichen Namen
aber auf besondere Zettel geschrieben, diese zusammengefaltet in eine Urne gelegt
und hierauf einzeln gezogen.
Bei jedem vorgelesenen oder gezogenen Namen haben sich zuerst die Kom-
missare der zweiten Kammer und dann der Angeklagte über Annahme oder
Ablehnung zu erklären. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Die Kommissare der zweiten Kammer geben ihre Erklärung gemeinsam nach
Stimmenmehrheit ab. Mehrere Angeklagte haben ihr Ablehnungsrecht ebenfalls
gemeinschaftlich auszuüben. Kommen sie über die Art der Ausübung nicht
überein, so wird die Reihenfolge, in welcher sie ihre Erklärung abzugeben haben,
durch das Loos bestimmt. Die Erklärung des Einen gilt in diesem Falle
für Alle.
Von der Zahl der Mitglieder der ersten Kammer, soweit sie 16 übersteigt,
und ebenso von der Zahl der richterlichen Beamten, einschließlich des Präsidenten
des obersten Gerichtshofes, soweit sie 9 übersteigt, können die Vertreter der
Anklage und der Angeklagte je die Hälfte ablehnen. Ist die Ueberzahl eine
ungerade, so hat der Angeklagte das Recht, eine Person mehr abzulehnen als
die Vertreter der Anklage.
Sobald zu den nicht abgelehnten Mitgliedern der ersten Kammer und dem
Präsidenten des obersten Gerichtshofes noch 8, oder sofern der Letztgenannte
selbst abgelehnt worden sein sollte, noch 9 von keiner Seite abgelehnte richterliche
Beamte gezogen sind, ist der Staatsgerichtshof gebildet.