Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden. 53
genommen haben, oder daß ein Vortragender nicht mit Unparteilichkeit, Eifer,
Geschick und Kraft sein Vertrauensamt verrichtet habe, soll der Ausschuß solches
dem Reichstage anzeigen, welcher, wenn derselbe findet, daß das Wohl des
Reiches solches verlangt, schriftlich bei dem König seinen Wunsch zu erkennen
geben kann, er möge Den oder Die, gegen welche die Beschwerde gerichtet worden
ist, aus dem Staatsrathe oder dem Amte entlassen.
Die speciellen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der höchsten Beamten
im Königreich Schweden finden sich in nachstehendem Gesetze.
Verantwortlichkeitsgesetz
für
die Mitglieder des Staatsraths, die Vortragenden und die Rath-
geber des Königs in Commandosachen,
von dem König und den Reichsständen festgesetzt.
Gegeben im Schlosse zu Stockholm, im Reichssaal, den 10. Februar 1810.
Wir Carl, von Gottes Gnaden König von Schweden, der Gothen und
Wenden 2c. Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig-Holstein 2c. thun kund:
Nachdem die Reichsstände unter sich über das Verantwortlichkeitsgesetz für die
Mitglieder des Staatsraths und die Rathgeber des Königs in Commandosachen,
dessen Stipulirung durch §. 106. der Regierungsform anbefohlen worden, einig
geworden sind, so haben Wir dieses Gesetz, das Uns zur Prüfung und Bekräf-
tigung übergeben worden, hiermit in Gnaden genehmigen und bestätigen wollen,
wie es hier Wort für Wort folgt:
Geset,
wonach Mitglieder des Staatsraths, Vortragende und der Beamte, den der König
mit der öffentlichen Verwaltung von Commandosachen beauftragt hat, für Amts-
fehler vom Reichsgericht gerichtet werden sollen.
Die Staatsminister, Staatsräthe, der Hofkanzler, die Vortragenden und der
Beamte, den der König mit der Verwaltung von Commandosachen beauftragt
hat, sollen in der Weise, wie es die Regierungsform vom 6. Juni 1809 vor-
schreibt, in vorkommenden Regierungsangelegenheiten, von welcher Beschaffenheit
diese auch sein mögen, dem Könige nach bestem Wissen und bester Ueberzeugung
zu dem rathen, was den Grundgesetzen des Reiches entspricht und in Ueberein-
stimmung damit das Beste des Königs und des Reiches befördern, für die Macht
des Königs und die Freiheiten und Rechte der Reichsstände und der Einwohner
immer Sorge tragen, alles in Gemäßheit dessen, wie es in den Gesetzen des
Reiches und den Verordnungen desselben festgesetzt und bestimmt worden ist, von
selbst an das Recht und Beste des Reiches erinnern, doch nur dem König Rath
geben, aber nicht neben Ihm regieren. Sie sind nicht nur als Mitbürger und
für ihre Personen dem unterworfen, was die öffentlichen Gesetze und gesetzlichen