Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

54 Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden. 
Bestimmungen enthalten, sondern sollen auch für ihre Rathschläge und Hand- 
lungen mit Rücksicht auf ihr Amt dem König und den Reichsständen verant- 
wortlich sein, wie es die Regierungsform bestimmt und hier unten festgesetzt 
wird, können aber nicht deshalb von Privatpersonen angeklagt werden. Es sind 
diese Beamte auch nicht dafür verantwortlich, wenn ihren auf angeführte Gründe 
gestützten Rathschlägen entgegen, der Ausgang ohne ihr Verschulden mißglückt 
und der beabsichtigte gute Zweck nicht erreicht wird. 
§. 1. Versucht ein Mitglied des Staatsrathes während der Zeit, wo die 
Regierung nach den §S§. 39, 40, 41, 42, 43 der Regierungsform vom Staats- 
rathe geführt wird, die Regierungsweise, wie sie durch die Grundgesetze des 
Reiches bestimmt ist, gewaltsam umzustürzen, oder wirkt es mit Rath oder That 
mit zur gesetzwidrigen Aufhebung eines Grundgesetzes des Reiches, oder räth ein 
Mitglied des Staatsrathes, wenn die Regierung nicht vom Staatsrath geführt 
wird, oder der Beamte, der in Commandosachen dem König Rath giebt, einen 
solchen gesetzwidrigen Schritt an, oder unterläßt es, wenn es findet, daß solches 
stattfinden soll, dagegen Vorstellungen zu machen, oder verschweigt es vorsätzlich 
und erweislich einen Umstand, der einem solchen Schritt hätte vorbeugen können, 
so soll es als Reichsverräther bestraft werden und Leben, Ehre und Vermögen 
verlieren. · « 
Möge die Regierung vom Staatsrathe geführt werden oder nicht, so ist das 
Mitglied des Staatsraths oder der Rathgeber des Königs in Commandosachen 
derselben Strafe theilhaftig, die denjenigen trifft, der einen solchen gesetzwidrigen 
Schritt, welcher nach 8. 110 der Regierungsform als Verrätherei angesehen 
wird, dadurch befördert oder verursacht, daß er zu einem solchen räth, oder wo 
er findet, daß ein solcher stattfinden soll, es unterläßt, dagegen Vorstellungen 
zu machen, oder dadurch, daß er absichtlich und erweislich eine Aufklärung 
verschweigt. 
§. 2. Unterläßt der Staatsrath, wie es entschieden seine Pflicht ist, in den 
Fällen, welche die Ss. 91, 92, 93 und 94 der Regierungsform bezeichnen, zu den 
darin vorgeschriebenen Zeiten die Stände des Reichs zum öffentlichen Reichstag 
einzuberufen, oder sollten ein oder mehrere Mitglieder des Staatsraths von einer 
solchen Einberufung abrathen, oder sollten sie die Zusammenkunft der Reichs- 
stände zu der von ihnen festgesetzten Zeit zu verhindern suchen, so sollen der 
oder die Schuldigen ihr Amt verlieren und unwürdig sein, ferner im Dienst des 
Reiches verwendet zu werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Staats- 
raths oder ein Vortragender dem Könige räth, eigenmächtig oder mit Gewalt 
die im §. 63. der Regierungsform zuletzt erwähnte Geldsumme, worüber die 
Reichsstände eine versiegelte Anordnung gegeben, zu erheben, ehe die Reichstags- 
einberufung in den Kirchen der Hauptstadt ordnungsgemäß bekannt gemacht 
worden; dasselbe soll gelten, wenn der Staatsrath, nach den §Ss. 39, 40, 41, 
42 und 43 der Regierungsform die Regierung führend, zu der oben erwähnten 
ungesetzlichen Zeit und in derselben ungesetzlichen Weise die in Rede stehende
	        
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