Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden. 55 
Summe erhebt, oder wenn ein Mitglied des Staatsraths zu einer derartigen 
Hebung räth. 
§. 3. Wenn ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des Königs 
in Commandosachen dem Könige den Rath ertheilt, solche Maßregeln zu ergreifen, 
welche offenbar gerichtet sind gegen die klare Vorschrift der Regierungsform im 
8. 57, das Besteuerungsrecht der Reichsstände betreffend, a) im §. 60 wegen 
Erhöhung der bewilligten Steuern, für welche die Reichsstände die Verantwortung 
übernommen haben, oder solcher Artikel, die in demselben zur Besteuerung zu- 
gelassen worden sind, alles dieses zur Vermehrung der Staatseinnahmen; hier- 
unter jedoch nicht solche in diesem §. 60 nicht erwähnte Abgaben einbegriffen, 
die den gemeinschaftlichen Nutzen und den Vortheil der Einwohner bezwecken, 
als Lootsen-, Brücken-, Fähr= und andere Abgaben, b) im §. 73, betreffend die 
Auferlegung, Hebung oder Eintreibung neuer Steuern, die Ausschreibungen von 
Mannschaften, Geld oder Waaren, ohne Genehmigung der Stände; c) in den 
§§#. 66, 68 und 72, betreffend die Befassung der Reichsstände mit dem Bank- 
und Staatsschuldenwesen, und d) im §. 78, nach welchem kein Theil des Reiches 
davon getrennt werden darf, oder wenn es unterläßt, gegen einen solchen gesetz- 
widrigen Schritt Vorstellungen zu machen, oder denselben durch vorsätzliches und 
erweisliches Verschweigen einer Aufllärung verursacht und befördert, so soll es 
sein Amt verlieren und nicht weiter im Dienste des Reiches verwendet werden. 
§. 4. Ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des Königs in 
Commandosachen, welcher zu Schritten räth, die gegen die Ausführung des vom 
König und den Ständen festgestellten Preßfreiheitsgesetzes streiten, oder es unter- 
läßt, dagegen Vorstellungen zu machen, soll das Amt verlieren. 
§. 5. Unterläßt es ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des 
Königs in Commandosachen, in der Weise, wie §. 65 vorschreibt, dagegen Vor- 
stellungen zu machen, daß die ordentlichen Staatsmittel des Reiches oder die ge- 
schehene Bewilligung zur Erhebung von Steuern anders angewendet werden, 
als bestimmt worden, oder versäumt er es, in einem solchen Fall in dem Protokoll 
anzuführen, was die Reichsstände in dieser Richtung verordnet haben, oder räth 
ein solcher Beamter zu etwas, das offenbar gegen die buchstäbliche Vorschrift der 
Regierungsform im Punkt 1 §. 74, in Betreff des Forderns von Proviant auf 
den Märschen und Zügen der Truppen zur Ausführung eines entstandenen Krie- 
ges, in §. 76 mit Rücksicht auf Schuldenmachen und Aufnahmen von Anleihen. 
in §. 77 in Betreff der Disposition über die Staatsdomänen, so weit solches 
das in demselben Paragraph vorbehaltene Recht der Reichsstände betrifft, in §. 79 
über das Münzwesen und in §. 80 über das „Indolningswerk“?), streitend ist, 
oder — unterläßt er es, gegen einen solchen gesetzwidrigen Schritt Vorstellungen 
zu machen, oder verursacht oder befördert er denselben durch absichtliches und 
erweisliches Verschweigen einer Aufklärung, oder räth er dem König, in den 
  
*) „Indalningswerk“ ist die noch heute zu Kraft bestehende Schwedische Armee-Organi- 
sation.
	        
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