Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

56 · Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden. 
Sachen, wovon 8. 13 handelt, Beschluß zu fassen, ohne daß eine Einberufung 
zu einem außerordentlichen Staatsrath ausgefertigt worden ist, so soll er das 
Amt verlieren. 
Wenn Jemand durch den Rath der vorhin erwähnten Beamten, oder durch 
das Unterlassen, Vorstellungen zu machen, oder durch das absichtliche und erweis- 
liche Verschweigen einer Aufklärung, an Leben, Ehre oder persönlicher Freiheit 
Schaden leidet, obne gesetzlich überführt und verurtheilt worden zu sein, oder 
wenn ohne gesetzliche Untersuchung und Erkenntniß feste und lose Habe verloren 
geht, oder wenn Jemandes Hausfrieden gestört wird, oder Jemand von einem 
Ort zum andern verwiesen wird, so soll der oben erwähnte Beamte für ein solches 
gesetzwidriges Verhalten noch besonders bestraft werden, wie das allgemeine Gesetz 
in Kap. 1 §. 12 der Prozeßordnung für Richter bestimmt, die ein falsches Er- 
kenntniß fällen. 
§. 6. Unterläßt es ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des 
Königs in Commandosachen, die übrigen ihnen im Grundgesetze vorgeschriebenen, 
aber in diesem Verantwortlichkeitsgesetz nicht besonders aufgezählten Verpflichtun- 
gen und Vorschriften zu beobachten und zu erfüllen, so steht es den Reichsständen 
zu, bei dem König eine solche Anzeige zu machen, wozu §. 107 der Regierungs- 
form sie berechtigt, unter Beobachtung der Bedingungen, die derselbe Paragraph 
in seinem letzten Punkte ausstellt. 
§. 7. Verheimlicht der Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten oder 
der Hofkanzler oder das Mitglied des Staatsraths, das der König in dessen 
Abwesenheit herbeizieht, erweislich dem König eine von den Beamten des Königs 
oder den Gesandten fremder Mächte mitgetheilte wichtige Nachricht über Fragen, 
die Krieg, Frieden oder Bündniß zwischen dem Reiche und einem andern Staate 
betreffen, so soll er das Amt verlieren. Ist es nachzuweisen, daß dieses geschehen 
ist, um dem König und dem Reich zu schaden, so wird er nach Kap. 4 des Ge- 
setzes über Verbrechen bestraft. 
5. 8. Expeditionen?) und Befehle, die vom König ausgehen, sollen mit 7 ver 
Contrasignatur des Vortragenden versehen sein und mit dem darüber geführten 
Protokoll übereinstimmen. Wird dem durch die Veranstaltung eines Vortragen- 
den zuwider gehandelt, so verliert derselbe das Amt, ohne einige Zeit nachher 
wieder eingesetzt oder mit einem anderen Amt im Staatsrath betraut werden zu 
können. Versäumt er in dem Protokoll des Staatsraths, gegen einen solchen 
Beschluß des Königs Vorstellung zu machen, den er mit der ausdrücklichen Vor- 
schrift der Regierungsform unvereinbar findet, oder übt er, wenn der König 
dessen ungeachtet darauf beharrt, daß ein solcher Beschluß ausgefertigt werden 
soll, dann nicht sein Recht und seine Pflicht aus, die Kontrasignatur desselben 
zu verweigern, soll dieselbe Strafe gelten. Dasselbe sindet statt, wenn er das 
Amt wieder antritt, ehe sein Verhalten von den Reichsständen geprüft und ge- 
  
*) Expeditionen bedeutet hier, die mit der Genehmigung des Königs versehenen schrift- 
lichen Anträge des Staatsraths 2c.
	        
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