56 · Die Ministerverantwortlichkeit in Schweden.
Sachen, wovon 8. 13 handelt, Beschluß zu fassen, ohne daß eine Einberufung
zu einem außerordentlichen Staatsrath ausgefertigt worden ist, so soll er das
Amt verlieren.
Wenn Jemand durch den Rath der vorhin erwähnten Beamten, oder durch
das Unterlassen, Vorstellungen zu machen, oder durch das absichtliche und erweis-
liche Verschweigen einer Aufklärung, an Leben, Ehre oder persönlicher Freiheit
Schaden leidet, obne gesetzlich überführt und verurtheilt worden zu sein, oder
wenn ohne gesetzliche Untersuchung und Erkenntniß feste und lose Habe verloren
geht, oder wenn Jemandes Hausfrieden gestört wird, oder Jemand von einem
Ort zum andern verwiesen wird, so soll der oben erwähnte Beamte für ein solches
gesetzwidriges Verhalten noch besonders bestraft werden, wie das allgemeine Gesetz
in Kap. 1 §. 12 der Prozeßordnung für Richter bestimmt, die ein falsches Er-
kenntniß fällen.
§. 6. Unterläßt es ein Mitglied des Staatsraths oder ein Rathgeber des
Königs in Commandosachen, die übrigen ihnen im Grundgesetze vorgeschriebenen,
aber in diesem Verantwortlichkeitsgesetz nicht besonders aufgezählten Verpflichtun-
gen und Vorschriften zu beobachten und zu erfüllen, so steht es den Reichsständen
zu, bei dem König eine solche Anzeige zu machen, wozu §. 107 der Regierungs-
form sie berechtigt, unter Beobachtung der Bedingungen, die derselbe Paragraph
in seinem letzten Punkte ausstellt.
§. 7. Verheimlicht der Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten oder
der Hofkanzler oder das Mitglied des Staatsraths, das der König in dessen
Abwesenheit herbeizieht, erweislich dem König eine von den Beamten des Königs
oder den Gesandten fremder Mächte mitgetheilte wichtige Nachricht über Fragen,
die Krieg, Frieden oder Bündniß zwischen dem Reiche und einem andern Staate
betreffen, so soll er das Amt verlieren. Ist es nachzuweisen, daß dieses geschehen
ist, um dem König und dem Reich zu schaden, so wird er nach Kap. 4 des Ge-
setzes über Verbrechen bestraft.
5. 8. Expeditionen?) und Befehle, die vom König ausgehen, sollen mit 7 ver
Contrasignatur des Vortragenden versehen sein und mit dem darüber geführten
Protokoll übereinstimmen. Wird dem durch die Veranstaltung eines Vortragen-
den zuwider gehandelt, so verliert derselbe das Amt, ohne einige Zeit nachher
wieder eingesetzt oder mit einem anderen Amt im Staatsrath betraut werden zu
können. Versäumt er in dem Protokoll des Staatsraths, gegen einen solchen
Beschluß des Königs Vorstellung zu machen, den er mit der ausdrücklichen Vor-
schrift der Regierungsform unvereinbar findet, oder übt er, wenn der König
dessen ungeachtet darauf beharrt, daß ein solcher Beschluß ausgefertigt werden
soll, dann nicht sein Recht und seine Pflicht aus, die Kontrasignatur desselben
zu verweigern, soll dieselbe Strafe gelten. Dasselbe sindet statt, wenn er das
Amt wieder antritt, ehe sein Verhalten von den Reichsständen geprüft und ge-
*) Expeditionen bedeutet hier, die mit der Genehmigung des Königs versehenen schrift-
lichen Anträge des Staatsraths 2c.