Full text: Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die Ministerverantwortlichkeit in Norwegen. 57 
billigt worden. Leidet Jemand dadurch Schaden an Leben, Ehre oder persön- 
licher Freiheit oder verliert er lose oder feste Habe ohne gesetzliche Untersuchung 
und Erkenntniß, oder wird Jemandes Hausfrieden gestört, oder wird er von 
einem Ort zum andern verwiesen, und hat er die Kontrasignatur nicht verweigert, 
so wird er überdies für ein solches gesetzwidriges Verhalten bestraft, wie das 
allgemeine Gesetz in Kap. 1 §. 12 der Gerichtsordnung für Richter bestimmt, 
die ein falsches Erkenntniß fällen. 
Der Vortragende hat im Uebrigen wegen seiner Handlungsweise dieselbe 
Verantwortlichkeit, die dieses Gesetz in den vorhergehenden Paragraphen den Mit- 
gliedern des Staatsraths auferlegt, was die darin bezeichnete schwerere oder 
gelindere Natur des Versehens und der danach bemessenen Strafe betrifft. Doch 
darf weder der Vortragende noch ein Mitglied des Staatsraths seines Amtes 
wegen in anderer Form, als wie es die Regierungsform vorschreibt, und dem- 
nach nicht von einem Privatmann angeklagt werden. 
§. 9. Ein Staatsrath, der, vom Könige dazu ausersehen und bestellt ist, 
im Höchsten Gericht Sitz nimmt und über Sachen stimmt, die von den Kriegs- 
gerichten dem Könige zur Prüfung vorgelegt worden sind, kann eines solchen 
Verfahrens wegen wie jeder Richter beanstandet werden und hat dieselbe Ver- 
antwortlichkeit, wie laut Gesetz und gesetzlichen Bestimmungen jedes andere Mit- 
glied des höchsten Gerichts. 
8. 10. Wenn einer der im §. 1 erwähnten Beamten, der schon des Dienstes 
entlassen worden ist oder seinen Abschied genommen hat, verklagt und begangener 
Verbrechen überführt wird, so soll dies für ihn dieselben Folgen haben, als ob 
er noch wirklich im Dienst wäre und soll der Verlust dessen, was er an Pension 
und anderen Emolumenten aus öffentlichen Mitteln bezieht, dem Verlust des 
Amtes entsprechen, wenn er dasselbe noch hätte. 
§. 11. Was bezüglich des bis zum Tage geführten Protokolles des Staats- 
raths, an dem der Reichstag beginnt, von diesem während der Session ohne 
Ausstellung gelassen wird, kann von den folgenden Reichstagen nicht mehr Gegen— 
stand angefochten werden. 
Wonach Alle, die es angeht, sich zu richten haben. Zur mehreren Gewiß- 
heit haben Wir dieses mit Eigener Hand unterschrieben und mit Unserem König- 
lichen Siegel bekräftigen lassen. 
Stockholmer Schloß im Reichssaal, den 10. Februar 1810. 
Carl. 
L. S 
5. 52. 
Norwegen. 
Für Norwegen sind folgende Bestimmungen rücksichtlich der Verantwort- 
lichkeit der höchsten Staatsbeamten .die Mitglieder des Staatsrathes und des 
höchsten Gerichtes, Mitglieder des Storthings und des Reichsgerichtes) maß- 
gebend:
	        
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