58 Die Ministerverantwortlichkeit in Norwegen.
Das Grundgesetz des Norwegischen Reiches enthält nachstehende Vorschriften:
B. Ueber die ausübende M acht, den König und die Königliche
Familie.
§. 5. Die Person des Königs ist heilig. Man kann ihn nicht beschuldigen
oder anklagen. Die Verantwortung hat sein Staatsrath.
§. 30. Im Staatsrath wird über alle die Sachen, die dort verhandelt
werden, Protokoll geführt. Jeder, der Sitz im Staatsrath hat, ist verpflichtet,
offen seine Meinung zu sagen, die der König verpflichtet ist, anzuhören. Es ist
aber Diesem vorbehalten, nach eigenem Ermessen Beschluß zu fassen. Findet ein
Mitglied des Staatsraths, daß der Beschluß des Königs gegen die Staatsform
oder gegen die Gesetze des Reiches verstößt, oder augenscheinlich dem Reiche
schädlich ist, so ist es seine Pflicht, kräftig dagegen Vorstellungen zu machen und
seine Ansicht zu Protokoll bringen zu lassen. Wer in dieser Weise nicht pro-
testirt hat, wird angesehen, als sei er mit dem König einig gewesen und ist dafür
verantwortlich, wie weiter unten bestimmt wird, und kann vom Odelsthing“) vor
das Reichsgericht gestellt werden.
C. Ueber Bürgerrecht und die gesetzgebende Macht.
§. 73. Es kommt dem Storthing zu:
h) Jeden in Staatssachen zu belangen, den König und die Königliche Fa-
milie ausgenommen; doch gilt diese Ausnahme nicht für die Königlichen Prinzen,
wenn diese ein anderes Amt als das des Vizekönigs bekleiden.
§. 82. Die Sanction des Königs ist nicht erforderlich.
f) Zu dem Beschlusse des Storthings, wodurch das Odelsthing Staatsräthe
oder andere Personen belangt.
D. Von den richterlichen Befugnissen.
§s. 86. Die Mitglieder des Lagthings und das Höchste Gericht bilden das
Reichsgericht, das in der ersten und letzten Instanz in den Sachen richtet, die
vom Odelsthing anhängig gemacht werden und zwar entweder gegen die Mit-
glieder des Staatsraths oder diejenigen des Höchsten Gerichts, für Amtsversehen,
oder gegen die Mitglieder des Storthings für die Verbrechen, die diese als solche
begangen haben.
Im Reichsgericht hat der Präsident des Lagthings den Vorsitz.
Die strafrechtlichen Bestimmungen sind in nachstehendem Gesetze enthalten:
*) Das Norwegische Storthing wählt in sich und aus sich zwei Abtheilungen: das Odels-
thing und das Lagthing.