Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland. 63
Wo die Strafverordnung der bestehenden Gesetze sich auf eine bestimmte
Kategorie von Beamten bezieht, wird die Verletzung derselben von Seiten eines
Ministers nach den Bestimmmungen des vorhergehenden Artikels bestraft.
Art. 7. Der eines von den im Art. 2, Abs. b. erwähnten Vergehens schuldig
Erklärte wird mit einer Haststrafe von 3 Monaten bis zu 1 Jahr und mit Ver-
ust von 2—6 Jahren der im Art. 5 Abs. b. erwähnten Rechte bestraft.
Art. 8. Das Strafbare der im vorliegenden Gesetze vorhergesehenen Ver-
gehen erlischt durch die Verjährung nach dem Schluß von drei aufeinanderfolgen-
den Kammersessionen.
Wenn das Vergehen während der Kammersession stattgefunden hat, so fängt
die Verjährung desselben erst mit der folgenden Session an.
Art. 9. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes über Zurechnung
und Maß der Strafe, sowie über die Gründe, die das Strafbare ausschließen
oder aufheben, werden auch bei den durch dieses Gesetz besonders zu bestrafenden
Vergehen, insofern von ihnen nicht anders bestimmt wurde, angewendet.
III. Theil. Prozeßgang.
Kap. A. Vor der Kammer.
Art. 10. Die Strafanklage wegen der erwähnten Vergehen gegen den
Minister, mag derselbe in seinem Amte sich noch befinden oder nicht, und gegen
die etwaigen Mitschuldigen oder Mitthätigen hat nur die Kammer das Recht, vor
dem nach dem Art. 80 der Konstitution niedergesetzten Spezialgerichtshofe zu
stellen.
Bevor dies nicht geschehen, ist keine Untersuchung oder Verfolgung derselben
erlaubt.
Art. 11. Der Antrag auf Verfolgung wird nicht angenommen, wenn er
nicht wenigstens von 20 Mitgliedern unterschrieben ist, und wenn er nicht genau
die Thatsachen, auf welche er begründet ist, und die Verletzung, die den Gegen
stand der Anklage bildet, bestimmt.
Art. 12. Der nach dem Vorigen abgefaßte Antrag wird dem Vorstand über-
geben und sogleich in einer öffentlichen Sitzung verlesen, dann aber gedruckt und
unter die Mitglieder des Hauses vertheilt. Nach 8 Tagen, nachdem er dem Vor-
stand vorgelegt ist, ist er in die Tagesordnung aufzunehmen und wird nach der
Reihe der Einschreibung zur Verhandlung gezogen, wenn nicht die Kammer es
für nothwendig erachtet, einen anderen Tag dafür zu bestimmen.
Art. 13. Am bestimmten Tage beschränkt sich die Verhandlung blos darauf,
ob die Kammer zur Tagesordnung schreiten oder eine Voruntersuchung anord-
nen will. ·
Die Entscheidung darüber geschieht durch geheime Abstimmung, bei welcher
der Angeklagte, wenn er Abgeordneter ist, nicht Theil nimmt.
Bevor sich die Kammer entscheidet, kann sie gestatten, wenn sie es für noth-
wendig erachtet, daß der angeklagte Minister vor ihr erscheine und verhört wird,
Eine schriftliche Entgegnung wird jederzeit angenommen.