66 Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland.
setzt. Der Schriftführer des Areopags wirkt als solcher auch beim Untersuchungs-
richter. 6
Art. 27. Zur Beseitigung jeder während der Untersuchung eintretenden Zweifel,
besonders aber zur Ausführung des im Art. 250 des Strafprozesses Vorgeschrie-
benen, wird ein Rath aus drei Mitgliedern konstituirt, welcher besteht aus dem
erwähnten Untersuchungsrichter und 2 von den ausgelosten ordentlichen Mitglie-
dern des Spezialgerichtshofes, welche nach der Reihe der Auslosung genommen
werden. Im Falle einer gesetzlichen Verhinderung werden die Mitglieder des
Rathes durch die nach der Auslosung darauf Folgenden ersetzt.
Art. 28. Den Vorsitz dieses Rathes erhält der nach dem Range höhere Richter,
zwischen denen desselben Ranges wird der ältere vorgezogen.
Der Schriftführer beim Untersuchungsrichter wirkt auch in dem Rathe als
solcher.
Art. 29. Im Falle eines Verbrechens ordnet der Untersuchungsrichter die
Festnahme und Verhaftung des Angeklagten an.
Art. 30. Den Beschluß zur Verhaftung kann der Angeklagte binnen 8 Tagen
nach seiner Festnahme beim Schriftführer des Untersuchungsrichters mit der
Nichtigkeitsbeschwerde anfechten. Ueber diese entscheidet der Rath.
Im Falle eines politischen Verbrechens beschließt ebenfalls der Rath über das
Freilassungsgesuch des Angeklagten.
Art. 31. Der Untersuchungsrichter hat binnen 30 Tagen, nachdem ihm die
erwähnten Schriftstücke zugesendet worden sind, die Untersuchung zu Ende zu
bringen, ausgenommen, wenn ihm der Rath auf sein Verlangen den Termin
verlängert hat.
Mit der Beendigung der Untersuchung schickt er alle Untersuchungsdokumente
den Anklägern und macht dies gleichzeitig dem Angeklagten bekannt.
Art. 32. In Betreff der eingeleiteten Untersuchung können sowohl die An-
kläger, als auch der Angeklagte bei dem Untersuchungsrichter Einwendungen und
Anträge, soviel sie für nothwendig halten, einreichen. Sie müssen das aber
unter Androhung der Ausschließung binnen 5 Tagen nach der Absendung der
Untersuchungsdokumente und der Bekanntmachung bewirken.
Art. 33. Wenn keine Einwendung oder Anträge betreffs der Untersuchung
in der Frist gestellt worden sind, theilt dies der Untersuchungsrichter dem Präsi-
denten des Gerichtshofes mit, welcher innerhalb 2 Tagen, spätestens den vierzigsten
Tag nach dem Beginn der Untersuchung zum Verhandlungstermin bestimmt und
die Namen der ordentlichen und Ersatzmitglieder des Gerichtshofes, sowie den
Ort der Sitzungen derselben festsetzt. Dies wird sowohl den Anklägern als
auch dem Angeklagten mitgetheilt und gleichzeitig werden die ordentlichen und
Ersatzmitglieder des Gerichtshofes aufgefordert, sich in der bestimmten Sitzung
einzufinden.
Wenn aber Einwendung gemacht oder Anträge gestellt worden sind, und der
Untersuchungsrichter sie zurückweist, so entscheidet darüber der Rath und nach
dem Erlassen oder nach der Ausführung der Entscheidung werden die Unter-