68 Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland.
Art. 40. Der Verurtheilte kann binnen 8 Tagen, nachdem ihm der Urtheils-
spruch bekannt gemacht wurde, denselben mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird beim Sekretär des Areopags eingereicht, welcher
Abschriften davon dem Präsidenten und den Anklägern zuzufertigen hat.
Art. 41. Sobald der Präsident die Abschrift der Nichtigkeitsbeschwerde er-
halten hat, bestimmt er als Verhandlungstermin spätestens den dreißigsten Tag
nach dem Zeitpunkt, zu welchem er die Abschrift erhalten, und fordert die Richter
zu einer neuen Sitzung auf.
Art. 42. Die Bestimmung des Art. 34 wird auch im Verfahren auf die
Nichtigkeitsbeschwerde angewendet.
Neue Zeugen sowohl zur Belastung als auch zur Vertheidigung werden stets
zugelassen und abgehört. .
Art. 43. Bezüglich der Verhandlung und des Urtheilsspruches werden auch
hier die Art. 35—39 des vorliegenden Gesetzes sowie die Art. 341, 344 und 345
des Strafprozesses, insofern sie mit dem vorliegenden Gesetze nicht in Wider-
spruch stehen oder von ihm nicht modifizirt werden, angewendet.
Art. 44. Die Kosten des Contumacial-Prozesses fallen auf den unschuldig
erklärten Angeklagten, wenn sein Außenbleiben ungerechtfertigt geblieben.
c. Wenn sich der Angeklagte durch die Flucht der Strafe entzogen oder
abwesend ist.
Art. 45. Wenn der Angeklagte abwesend und sein Aufenthaltsort unbekannt
ist, so schreitet die Untersuchung auch in seiner Abwesenheit vor, indem Vorla-
dungen und Bekanntmachungen’ für ihn bis zur Beendigung der Untersuchung
ausgelassen werden.
Art. 46. Der Präsident bestimmt in diesem Falle den Verhandlungstermin
mit einer Frist von wenigstens sechszig Tagen.
Vierzig Tage vor dem Verhandlungstermin wird die Anklageschrift, die Vor-
ladung zum Erscheinen im Termin und das Verzeichniß der Zeugen nach den
Bestimmungen des Art. 461 des Strafprozesses veröffentlicht.
Art. 47. Wenn der Angeklagte im Verhandlungstermin nicht erscheint, wird
nach den obigen diesbezüglichen Bestimmungen in contumaciam gegen ihn erkannt.
Er kann aber das Contumacialerkenntniß binnen sechszig von der Bekannt-
machung derselben an zu rechnenden Tagen in einem Blatte der Hauptstadt mit
der Nichtigkeitsklage anfechten.
Wenn der Termin ohne Einwendung verstrichen ist, erlangt der Urtheils-
spruch Rechtskraft.
Art. 48. Der Art. 474 des Strafprozesses wird auch im vorliegenden Falle
angewendet.
Kap. C. Rechtsmittel.
Art. 49. Gegen die Entscheidungen des Specialgerichtshofes ist kein anderes
Rechtsmittel erlaubt, als die Wiederholung der Untersuchung, was auch hier in
den Fällen gestattet ist, in welchen es der Strafprozeß zuläßt.