70 Die Ministerverantwortlichkeit in Griechenland.
Art. 58. Den außerhalb Athens in Dienst stehenden ordentlichen und Ersatz-
mitgliedern werden die Kosten der Hin- und Herreise, sowie, als Entschädigung,
15 Drachmen für jeden Tag ihrer Entfernung von ihrem Dienstorte gewährt.
Art. 59. Die genannten Entschädigungsgelder, sowie der Aufwand, welcher
während des Prozeßversahrens von der Kammer bestritten wird, werden mit zu
den Prozeßkosten gerechnet.
Art. 60. In allen übrigen Fällen, in welchen das vorliegende Gesetz nichts
Spezielles bestimmt, werden die diesbezüglichen Verordnungen des Strafprozesses
angewendet.
Ausgenommen wird der Fall des Artikels 416 des Strafprozesses, sowie
jeder andere, in welchem die Verordnungen des Strafprozesses mit dem vorlie-
genden Gesetz in Widerspruch stehen.
IV. Theil. Ueber Civilverantwortlichkeit.
Art. 61. Aus den im vorliegenden Gesetze bestimmten Vergehen entsteht
gegen den Minister auch ein civilrechtlicher Entschädigungsanspruch für den Be-
schädigten.
Dieser Civilanspruch ist nur vor einem Civilgerichtshof geltend zu machen
und nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes zu entscheiden.
Dieses Gesetz, von der Kammer genehmigt und von Uns heute bestätigt,
soll durch die Regierungszeitung publizirt und als Staatsgesetz ausgeführt
werden.
Athen, den 22. Dezember 1876.
Georg.
Coumunduros. Gotiropulos. Milesis. Karaiskakis.
Kontostaulos. Bubulis.
Durchgesehen und besiegelt mit dem großen Staatssiegel.
Athen, den 23. Dezember 1876.
Der Justizminister.
Coumunduros.
Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.