94 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den
verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die vor dem
1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militär-Pension
auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 1886
(Reichs-Gesetzblatt Seite 78) entsprechend erhöht
worden ist.
Die Gewerbesteuer.
(Ges. v. 9:/5. 1906. L. V. Bd. 21, S. 321.)
Nachdem der Staat auf die Realsteuern verzichtet
hat, hat das vorstehende Gesetz für die Zwecke der
kommunalen Besteuerung hinsichtlich der Veranlagung
der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe folgende
Vorschriften erlassen:
Der Besteuerung unterliegen die in Schaumburg-
Lippe betriebenen stehenden Gewerbe.
Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes
im Umherziehen und des Wanderlagerbetriebes be-
wendet es bei den bestehenden Vorschriften. ($38 ff.
Ges betr. die Einführung einer Gewerbesteuer v. 29./1. 85
und 'Wanderlagergesetz v. 24./6. 1879.)
Gewerbliche Unternehmungen, die außerhalb Schaum-
burg-Lippe ihren Sitz haben, aber in Schaumburg-Lippe
einen stehenden Betrieb unterhalten, sind mit diesen
Betrieben der Steuer unterworfen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit:
a) das Deutsche Reich (nicht aber die Reichsbank) ;
b) die land- oder ritterschaftlichen Kreditverbände
sowie die öffentlichen Versicherungsanstalten ;
c) die inländischen Kommunalverbände wegen der
gemeinnützigen Geld- und Kreditanstalten, der
Kanalisations- und Wasserwerke hinsichtlich des
Betriebs in der Gemeinde, der Schlachthäuser und
Viehhöfe, der Markthallen, der Volksbäder, der
Pfandbäuser.
Ebenso sind steuerfrei lediglich wohltätigen oder
gemeinnützigen Zwecken dienende Unternehmungen.