1. Die direkten Steuern. 95
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht:
a) die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd, die Fisch-
zucht, der Fischfang, der Obst- und Weinbau, der
Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst- und
Handelsgärtnerei — einschließlich des Absatzes
der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zu-
stande oder nach einer Verarbeitung, welche im
Bereich des betreffenden Erwerbszweigs liegt.
Diese Bestimmung findet jedoch keine An-
wendung auf diejenigen, welche gewerbsmäßig Vieh
von erkauftem Futter unterhalten, um es zum Ver-
kauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln,
sowie auf diejenigen, welche die Milch einer Herde,
das Obst eines Gartens, den Fischfang in ge-
schlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen
abgesondert zum Gewerbebetrieb pachten.
b) der Handel fremder, dem Schaumburg-Lippischen
Staatsverbande nicht angehörigen Personen auf
Messen und Jahrmärkten, und mit Verzehrungs-
gegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochen-
märkten.
c) der Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahnen.
d) die Ausübung eines amtlichen Berufs, der Kunst,
einer wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unter-
richtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
e) Vereine, eingetragene Genossenschaften, Gesell-
schaften und Korporatiouen, die nur die eigenen
Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, Lebens-
mitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen
bezwecken, wenn sie satzungsgemäß und tatsäch-
lich ihren Verkebr auf ihre Mitglieder beschränken
und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen oder
diesen Gewinn ihnen nicht in anderer Weise zugute
kommen lassen, auch eine Verteilung des aus dem
Gewinn angesammelten Vermögens unter die Mit-
glieder für den Fall der Auflösung ausschließen.
Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der
Besteuerung. Molkereigenossenschaften und andere Ver-