Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 95 
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 
a) die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd, die Fisch- 
zucht, der Fischfang, der Obst- und Weinbau, der 
Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst- und 
Handelsgärtnerei — einschließlich des Absatzes 
der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zu- 
stande oder nach einer Verarbeitung, welche im 
Bereich des betreffenden Erwerbszweigs liegt. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine An- 
wendung auf diejenigen, welche gewerbsmäßig Vieh 
von erkauftem Futter unterhalten, um es zum Ver- 
kauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln, 
sowie auf diejenigen, welche die Milch einer Herde, 
das Obst eines Gartens, den Fischfang in ge- 
schlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen 
abgesondert zum Gewerbebetrieb pachten. 
b) der Handel fremder, dem Schaumburg-Lippischen 
Staatsverbande nicht angehörigen Personen auf 
Messen und Jahrmärkten, und mit Verzehrungs- 
gegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochen- 
märkten. 
c) der Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Eisenbahnen. 
d) die Ausübung eines amtlichen Berufs, der Kunst, 
einer wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unter- 
richtenden oder erzieherischen Tätigkeit. 
e) Vereine, eingetragene Genossenschaften, Gesell- 
schaften und Korporatiouen, die nur die eigenen 
Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, Lebens- 
mitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen 
bezwecken, wenn sie satzungsgemäß und tatsäch- 
lich ihren Verkebr auf ihre Mitglieder beschränken 
und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen oder 
diesen Gewinn ihnen nicht in anderer Weise zugute 
kommen lassen, auch eine Verteilung des aus dem 
Gewinn angesammelten Vermögens unter die Mit- 
glieder für den Fall der Auflösung ausschließen. 
Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der 
Besteuerung. Molkereigenossenschaften und andere Ver-
	        
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