1. Die direkten Steuern. 103
Jedem Steuerpflichtigen ist ein Auszug über die
Einschätzung seiner Gebäude aus dem Einschätzungs-
protokolle mitzuteilen und hat derselbe das Recht,
innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach
stattgehabter Offenlegung der Einschätzungsprotokolle
gegen die stattgehabte Einschätzung bei dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission schriftlich zu
reklamieren. |
Die Reklamationskommission besteht aus einem
von dem Ministerium zu ernennenden Vorsitzenden,
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission des
betreffenden Bezirks und drei gewählten Mitgliedern.
Die drei Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stell-
vertreter derselben werden vom Landtage auf drei
Jahre gewählt.
Um die Gebäudesteuererhebung nach der Ein-
schätzung in Betrieb zu setzen und für die Folge zu
regeln, sind nach den Einschätzungsprotokollen und
der Mutterrolle des Landeskatasters Gebäudesteuer-
rollen und nach diesen Heberollen für jede Gemeinde
aufzustellen und bei dem Stande der Gegenwart zu
erhalten. Die Heberollen sollen den Steuersatz jedes
Pflichtigen nachweisen und dienen der Erhebung der
Gebäudesteuer als Grundlage.
Um die Gebäudesteuerrollen und Heberollen bei
der Gegenwart zu erhalten, müssen darin alle die Ver-
änderungen der Gebäude eingetragen werden, die von
steuerlichem Interesse sind.
Die Eigentümer der Gebäude sind bei Vermeidung
einer Strafe bis zu 6 M. verpflichtet, diese Veränderungen
dem Katasteramte schriftlich oder protokollarisch an-
zuzeigen und die zur Berichtigung der Rollen erforder-
lichen Nachrichten beizubringen, andernfalls die Herbei-
schaffung auf ihre Kosten erfolg. Eine Ausnahme
tritt nur ein, soweit die Gerichtsbehörden zu einer
Benachrichtigung des Katasteramts verpflichtet sind.
Die Errichtung neuentstandener Gebäude, des-
gleichen wesentliche Verbesserungen von Gebäuden sind
spätestens drei Monate vor dem Termine anzumelden,