Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 103 
Jedem Steuerpflichtigen ist ein Auszug über die 
Einschätzung seiner Gebäude aus dem Einschätzungs- 
protokolle mitzuteilen und hat derselbe das Recht, 
innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach 
stattgehabter Offenlegung der Einschätzungsprotokolle 
gegen die stattgehabte Einschätzung bei dem Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission schriftlich zu 
reklamieren. | 
Die Reklamationskommission besteht aus einem 
von dem Ministerium zu ernennenden Vorsitzenden, 
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission des 
betreffenden Bezirks und drei gewählten Mitgliedern. 
Die drei Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stell- 
vertreter derselben werden vom Landtage auf drei 
Jahre gewählt. 
Um die Gebäudesteuererhebung nach der Ein- 
schätzung in Betrieb zu setzen und für die Folge zu 
regeln, sind nach den Einschätzungsprotokollen und 
der Mutterrolle des Landeskatasters Gebäudesteuer- 
rollen und nach diesen Heberollen für jede Gemeinde 
aufzustellen und bei dem Stande der Gegenwart zu 
erhalten. Die Heberollen sollen den Steuersatz jedes 
Pflichtigen nachweisen und dienen der Erhebung der 
Gebäudesteuer als Grundlage. 
Um die Gebäudesteuerrollen und Heberollen bei 
der Gegenwart zu erhalten, müssen darin alle die Ver- 
änderungen der Gebäude eingetragen werden, die von 
steuerlichem Interesse sind. 
Die Eigentümer der Gebäude sind bei Vermeidung 
einer Strafe bis zu 6 M. verpflichtet, diese Veränderungen 
dem Katasteramte schriftlich oder protokollarisch an- 
zuzeigen und die zur Berichtigung der Rollen erforder- 
lichen Nachrichten beizubringen, andernfalls die Herbei- 
schaffung auf ihre Kosten erfolg. Eine Ausnahme 
tritt nur ein, soweit die Gerichtsbehörden zu einer 
Benachrichtigung des Katasteramts verpflichtet sind. 
Die Errichtung neuentstandener Gebäude, des- 
gleichen wesentliche Verbesserungen von Gebäuden sind 
spätestens drei Monate vor dem Termine anzumelden,
	        
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