Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 105 
Besitzer, vorbehaltlich seines Regresses an den Grund- 
eigentümer, für die Grundsteuer haftbar. 
Als steuerpflichtiger Grundeigentlimer ist derjenige 
anzusehen, auf dessen Namen ein Grundstück in der 
Mutterrolle des Landeskatasters eingetragen ist, so 
“lange, bis derselbe die Unrichtigkeit der Eintragung 
nachweist. 
Im Falle erfolgloser Zwangsvollstreckung in das 
Mobiliarvermögen der für die Grundsteuer haftbaren 
Personen ist die Subhastation der Grundstücke, auf 
welchen die Grundsteuer ruht, nur mit Genehmigung 
des Ministeriums zulässig. 
Von der Grundsteuer sind befreit: 
a) Der Domanialgrundbesitz, soweit derselbe nicht aus 
Grundstücken besteht, auf welchen die früher von 
der Liegenschaft erhobenen ordentlichen Kon- 
tributionen und die durch das Gesetz vom 1. Juni 
1848 eingeführten Steuern von den vormals von 
den ordentlichen Kontributionen befreiten Grund- 
stücken haften; 
.b) die im Eigentum des Staates oder Reiches befind- 
lichen Grundstücke und die Erwerbungen zu den- 
selben ; 
c) die gegenwärtig zu dem Eigentume von Kirchen, 
Pfarreien, Küstereien, Schulstellen und mit Kor- 
porationsrechten versehenen milden Stiftungen ge- 
hörigen Grundstücke, mit der Einschränkung, welcher 
die oben unter a) aufgeführten Grundstücke unter- 
liegen; 
d) die vorhandenen und durch Neubauten entstehenden 
Grundflächen von Gebäuden und die zu den Ge- 
bäuden gehörigen Hofräume, soweit letztere von 
dem Kulturgelände tatsächlich abgegrenzt und be- 
sonders katastriert sind und Bodenprodukte von 
ibnen nicht erzielt werden; 
e) die vorhandenen und entstehenden öffentlichen 
Plätze, Straßen, Gassen, Wege, Kunststraßen und 
dazu gehörigen Materialablagen sowie die öffent- 
lichen Flüsse und Gewässer;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.