1. Die direkten Steuern. 105
Besitzer, vorbehaltlich seines Regresses an den Grund-
eigentümer, für die Grundsteuer haftbar.
Als steuerpflichtiger Grundeigentlimer ist derjenige
anzusehen, auf dessen Namen ein Grundstück in der
Mutterrolle des Landeskatasters eingetragen ist, so
“lange, bis derselbe die Unrichtigkeit der Eintragung
nachweist.
Im Falle erfolgloser Zwangsvollstreckung in das
Mobiliarvermögen der für die Grundsteuer haftbaren
Personen ist die Subhastation der Grundstücke, auf
welchen die Grundsteuer ruht, nur mit Genehmigung
des Ministeriums zulässig.
Von der Grundsteuer sind befreit:
a) Der Domanialgrundbesitz, soweit derselbe nicht aus
Grundstücken besteht, auf welchen die früher von
der Liegenschaft erhobenen ordentlichen Kon-
tributionen und die durch das Gesetz vom 1. Juni
1848 eingeführten Steuern von den vormals von
den ordentlichen Kontributionen befreiten Grund-
stücken haften;
.b) die im Eigentum des Staates oder Reiches befind-
lichen Grundstücke und die Erwerbungen zu den-
selben ;
c) die gegenwärtig zu dem Eigentume von Kirchen,
Pfarreien, Küstereien, Schulstellen und mit Kor-
porationsrechten versehenen milden Stiftungen ge-
hörigen Grundstücke, mit der Einschränkung, welcher
die oben unter a) aufgeführten Grundstücke unter-
liegen;
d) die vorhandenen und durch Neubauten entstehenden
Grundflächen von Gebäuden und die zu den Ge-
bäuden gehörigen Hofräume, soweit letztere von
dem Kulturgelände tatsächlich abgegrenzt und be-
sonders katastriert sind und Bodenprodukte von
ibnen nicht erzielt werden;
e) die vorhandenen und entstehenden öffentlichen
Plätze, Straßen, Gassen, Wege, Kunststraßen und
dazu gehörigen Materialablagen sowie die öffent-
lichen Flüsse und Gewässer;