112 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
des Gerichtskostengesetzes bei den Gerichtskosten
zu vereinnahmen ist.
Behörden und Beamte haben zu allen von
ihnen aufgenommenen Verhandlungen usw. spätestens
binnen zwei Wochen nach den Tagen der Ausstellung
Stempelmarken zu verwenden. Bei Verhandlungen der
Privatpersonen muß die Versteuerung in der Regel
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung
erfolgt sein.
Zuwiderhandlungen von Beamten und Privatpersonen
gegen die Bestimmungen des Gesetzes sind mit Geld-
strafen bzw. Ordnungsstrafen bedroht.
Die Verwaltung des gesamten Stempelwesens wird
unter Leitung des Ministeriums von den Landratsämtern
geführt.
b) Die Erbschaftssteuer,
NachlInkrafttreten des Reichs-Erbschafts-
steuergesetzes wird die Verwaltung des Erbschafts-
steuerwesens im Fürstentum, wie bisher, durch die
fürstlichen Landratsämter geführt, welche als Erbschafts-
steuerämter im Sinne des oben genannten Reichsgesetzes
anzusehen sind.
Der Bezirk der Stadt Bückeburg ist dem Landrats-
amt Bückeburg, der der Stadt Stadthagen dem Landrats-
amt Stadthagen beigelegt.
Die Landratsämter unterstehen als Erbschaftssteuer-
ämter der Ministerialabteilung für Gewerbe- und Gemeinde-
angelegenheiten als Oberbehörde und letztere dem Fürst-
lichen Ministerium als oberste Landesfinanzbehörde im
Sinne des Erbschaftssteuergesetzes.
c) Die Schankkonzessionssteuer.
Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schank
konzessionsabgabe,
(Ges. v. 28./3. 1908. L.V. Bd. 22, 8. 221.)
1. Die Erlangung der Konzession zum ständigen Be-
triebe einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft
und ‘eines Kleinhandels mit Branntwein unterliegt