Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

112 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
des Gerichtskostengesetzes bei den Gerichtskosten 
zu vereinnahmen ist. 
Behörden und Beamte haben zu allen von 
ihnen aufgenommenen Verhandlungen usw. spätestens 
binnen zwei Wochen nach den Tagen der Ausstellung 
Stempelmarken zu verwenden. Bei Verhandlungen der 
Privatpersonen muß die Versteuerung in der Regel 
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung 
erfolgt sein. 
Zuwiderhandlungen von Beamten und Privatpersonen 
gegen die Bestimmungen des Gesetzes sind mit Geld- 
strafen bzw. Ordnungsstrafen bedroht. 
Die Verwaltung des gesamten Stempelwesens wird 
unter Leitung des Ministeriums von den Landratsämtern 
geführt. 
b) Die Erbschaftssteuer, 
NachlInkrafttreten des Reichs-Erbschafts- 
steuergesetzes wird die Verwaltung des Erbschafts- 
steuerwesens im Fürstentum, wie bisher, durch die 
fürstlichen Landratsämter geführt, welche als Erbschafts- 
steuerämter im Sinne des oben genannten Reichsgesetzes 
anzusehen sind. 
Der Bezirk der Stadt Bückeburg ist dem Landrats- 
amt Bückeburg, der der Stadt Stadthagen dem Landrats- 
amt Stadthagen beigelegt. 
Die Landratsämter unterstehen als Erbschaftssteuer- 
ämter der Ministerialabteilung für Gewerbe- und Gemeinde- 
angelegenheiten als Oberbehörde und letztere dem Fürst- 
lichen Ministerium als oberste Landesfinanzbehörde im 
Sinne des Erbschaftssteuergesetzes. 
c) Die Schankkonzessionssteuer. 
Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schank 
konzessionsabgabe, 
(Ges. v. 28./3. 1908. L.V. Bd. 22, 8. 221.) 
1. Die Erlangung der Konzession zum ständigen Be- 
triebe einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft 
und ‘eines Kleinhandels mit Branntwein unterliegt
	        
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