2. Die indirekten Steuern. 113
einer Abgabe nach folgenden näheren Vorschriften,
für welche derjenige haftet, welchem die Erlaubnis
erteilt worden ist.
. Die Abgabe beträgt, wenn die Erlaubnis zum
Betriebe einer neuen Wirtschaft erteilt ist, und
a) ein Jahresertrag von 1200 M. aus diesem Be-
triebe voraussichtlich nicht erreicht werden
wird 300 M.,
b) ein Jahresertrag von über 1200 M. voraussicht-
lich erreicht werden wird, in sechs Abstufungen
festgesetzte Abgaben von 500 bis 5000 M.
Für die Erlaubnis zum Betriebe eines neuen
Kleinhandels mit Branntwein ist die Hälfte der
Sätze unter b) zu erheben.
. Im Falle der Uebernahme einer bestehenden Wirt-
schaft (eines bestehenden Kleinhandels) beträgt
die Abgabe die Hälfte der Sätze unter Nr. 2.
Sind seit Erteilung der Konzession noch nicht drei
Jahre verflossen, so wird volle Abgabe erhoben
mit Ausnahme der unten aufgeführten Fälle.
. Die Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung der
unter Nr. 1 bezeichneten Betriebe ist mit der Hälfte
der nach Nr. 2 zu berechnenden Sätze zu versteuern.
Die Abgabe ermäßigt sich auf 1, bis Y,, jener
Sätze, wenn die Erweiterung unwesentlich ist.
. Bei ständigen, aber nur zeitweise in Betrieb ge-
setzten Gast- oder Schankwirtschaften (sogenannte
Sommerwirtschaften) ist, wenn voraussichtlich ein
geringerer Jahresertrag als 1200 M. erreicht wird,
ein Viertel, sonst die Hälfte der vorgeschriebenen
Sätze zu erheben. '
. Die Abgabe wird nicht erhoben
a) wenn die Wirtschaft (der Kleinhandel) von
einem bisherigen Inhaber auf einen Ab-
kömmling übertragen wird,
b) wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Wirt-
schaft (des Kleinhandels) der Witwe des bis-
herigen Inhabers oder nach deren \WVieder-
verheiratung ihrem Ehemanne erteilt wird.
Beseler, Schaumburg-Lippe. 8