Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2. Die indirekten Steuern. 113 
einer Abgabe nach folgenden näheren Vorschriften, 
für welche derjenige haftet, welchem die Erlaubnis 
erteilt worden ist. 
. Die Abgabe beträgt, wenn die Erlaubnis zum 
Betriebe einer neuen Wirtschaft erteilt ist, und 
a) ein Jahresertrag von 1200 M. aus diesem Be- 
triebe voraussichtlich nicht erreicht werden 
wird 300 M., 
b) ein Jahresertrag von über 1200 M. voraussicht- 
lich erreicht werden wird, in sechs Abstufungen 
festgesetzte Abgaben von 500 bis 5000 M. 
Für die Erlaubnis zum Betriebe eines neuen 
Kleinhandels mit Branntwein ist die Hälfte der 
Sätze unter b) zu erheben. 
. Im Falle der Uebernahme einer bestehenden Wirt- 
schaft (eines bestehenden Kleinhandels) beträgt 
die Abgabe die Hälfte der Sätze unter Nr. 2. 
Sind seit Erteilung der Konzession noch nicht drei 
Jahre verflossen, so wird volle Abgabe erhoben 
mit Ausnahme der unten aufgeführten Fälle. 
. Die Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung der 
unter Nr. 1 bezeichneten Betriebe ist mit der Hälfte 
der nach Nr. 2 zu berechnenden Sätze zu versteuern. 
Die Abgabe ermäßigt sich auf 1, bis Y,, jener 
Sätze, wenn die Erweiterung unwesentlich ist. 
. Bei ständigen, aber nur zeitweise in Betrieb ge- 
setzten Gast- oder Schankwirtschaften (sogenannte 
Sommerwirtschaften) ist, wenn voraussichtlich ein 
geringerer Jahresertrag als 1200 M. erreicht wird, 
ein Viertel, sonst die Hälfte der vorgeschriebenen 
Sätze zu erheben. ' 
. Die Abgabe wird nicht erhoben 
a) wenn die Wirtschaft (der Kleinhandel) von 
einem bisherigen Inhaber auf einen Ab- 
kömmling übertragen wird, 
b) wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Wirt- 
schaft (des Kleinhandels) der Witwe des bis- 
herigen Inhabers oder nach deren \WVieder- 
verheiratung ihrem Ehemanne erteilt wird. 
Beseler, Schaumburg-Lippe. 8
	        
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