1. Die Verwaltung der Landgemeinden. 3
Die Aufsicht des Staats über die Gemeinde wird
in erster Instanz vom Amte und in zweiter Instanz
vom Ministerium ausgeübt.
Gegen die in Gemeindeangelegenheiten getroffenen
Entscheidungen findet der Rekurs in dem zuständigen
Instanzenzuge statt. Derselbe muß in allen Instanzen
binnen einer Notfrist von einem Monat nach erfolgter
Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung ein-
gelegt und ausgeführt werden, sofern nicht für einzelne
Fälle durch besondere gesetzliche Vorschrift eine andere
Frist bestimmt ist.
Die verschiedenen Land- und Fleckengemeinden
eines Amts bilden den Amtsbezirk.
Für jeden Amtsbezirk soll eine Amtsversammlung
bestehen zur Beratung mit dem Amte tiber wichtigere An-
gelegenheiten des Amtsbezirks und zur Vertretung der
Gemeinden des Amtsbezirks hinsichtlich ihrer gemeinsamen
Angelegenheiten in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Die Amtsversammlung wird gebildet:
1. durch die Besitzer der Rittergüter, welche sich
auch in diesen Versammlungen nach $$ 17ff. ver-
treten lassen können,
2. durch die Vorsteher der Gemeinden resp. deren
Stellvertreter.
Die Amtsversammlung wird vom Amte berufen.
Der Gegenstand der Verhandlung ist bei der Berufung
anzugeben.
Wenn mehr als ein Dritteil der Mitglieder der
Amtsversammlung auf Berufung einer Versammlung
anträgt, so hat das Amt diesem Antrage stattzugeben.
Das Amt hat die Verhandlungen zu leiten. Ein
Stimmrecht steht dem leitenden Beamten nicht zu.
Die Beratung mit der Amtsversammlung erstreckt
und beschränkt sich außer den durch besondere gesetz-
liche Vorschriften derselben überwiesenen Gegenständen
auf Angelegenheiten, welche die Wohlfabrt und die
Interessen entweder des ganzen vertretenen Bezirks
oder mehrerer Gemeinden in demselben betreffen,
namentlich auf