Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die Verwaltung der Landgemeinden. 3 
Die Aufsicht des Staats über die Gemeinde wird 
in erster Instanz vom Amte und in zweiter Instanz 
vom Ministerium ausgeübt. 
Gegen die in Gemeindeangelegenheiten getroffenen 
Entscheidungen findet der Rekurs in dem zuständigen 
Instanzenzuge statt. Derselbe muß in allen Instanzen 
binnen einer Notfrist von einem Monat nach erfolgter 
Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung ein- 
gelegt und ausgeführt werden, sofern nicht für einzelne 
Fälle durch besondere gesetzliche Vorschrift eine andere 
Frist bestimmt ist. 
Die verschiedenen Land- und Fleckengemeinden 
eines Amts bilden den Amtsbezirk. 
Für jeden Amtsbezirk soll eine Amtsversammlung 
bestehen zur Beratung mit dem Amte tiber wichtigere An- 
gelegenheiten des Amtsbezirks und zur Vertretung der 
Gemeinden des Amtsbezirks hinsichtlich ihrer gemeinsamen 
Angelegenheiten in den gesetzlich bestimmten Fällen. 
Die Amtsversammlung wird gebildet: 
1. durch die Besitzer der Rittergüter, welche sich 
auch in diesen Versammlungen nach $$ 17ff. ver- 
treten lassen können, 
2. durch die Vorsteher der Gemeinden resp. deren 
Stellvertreter. 
Die Amtsversammlung wird vom Amte berufen. 
Der Gegenstand der Verhandlung ist bei der Berufung 
anzugeben. 
Wenn mehr als ein Dritteil der Mitglieder der 
Amtsversammlung auf Berufung einer Versammlung 
anträgt, so hat das Amt diesem Antrage stattzugeben. 
Das Amt hat die Verhandlungen zu leiten. Ein 
Stimmrecht steht dem leitenden Beamten nicht zu. 
Die Beratung mit der Amtsversammlung erstreckt 
und beschränkt sich außer den durch besondere gesetz- 
liche Vorschriften derselben überwiesenen Gegenständen 
auf Angelegenheiten, welche die Wohlfabrt und die 
Interessen entweder des ganzen vertretenen Bezirks 
oder mehrerer Gemeinden in demselben betreffen, 
namentlich auf
	        
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