Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

24 Das Verwaltungsrecht. 1II. Die Kommunalverbände. 
Förderung der Land- und Forstwirtschaft, der Vieh- 
zucht und der Gewerbe, 
Wegesachen, 
Ent- und Bewässerungs- sowie Uferbausachen, 
Verhütung von Feuersgefahr sowie Feuerver- 
sicherung, 
Maßregeln in Beziehung auf Mangel und Teuerung 
An- und Abbau, 
Armensachen, 
Maßregeln zur Beförderung des Wohlstandes, 
Servis- und Einquartierungssachen. 
Die Zustimmung der Amtsversammlung ist, soweit 
dieselbe nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen 
vorgeschrieben ist, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Ministeriums erforderlich, wenn Ausgaben oder Leistungen 
zu gemeinem Nutzen des betreffenden Amtsbezirks von 
diesem übernommen werden sollen, ohne daß derselbe 
durch Gesetz oder Recht dazu verbunden ist. Die Zu- 
stimmung ist namentlich erforderlich zur Errichtung 
von gemeinnützigen Anstalten auf Kosten oder unter 
Gewähr des Amtsbezirks, als Leih- und Sparkassen, 
Armenanstalten usw. 
Die Amtsversammlung hat mit Genehmigung des 
Ministeriums die Art der Aufbringung solcher Ausgaben 
zu bestimmen. Ein gleiches findet bei den vom Amts- 
bezirke auf Grund von Gesetz oder Recht zu über- 
nehmenden Lasten statt; bei Lasten dieser Art ist das 
Ministerium befugt, für diese Bestimmung eine Frist 
unter dem Präjudiz zu setzen, daß widrigenfalls die 
Art der Aufbringung einstweilen von ihr festgestellt 
werde. In der Regel sollen diese Ausgaben durch 
Quoten der Gemeinden aufgebracht werden. 
Die Amtsversammlung hat den Rechnungsführer 
der etwa erforderlichen Kasse des Amtsbezirks zu 
ernennen, dessen Verwaltung zu überwachen und über 
die Rechnung Decharge zu erteilen. 
Gleiches gilt für etwaige besondere Kassen 
einzelner auf Kosten des Amtsbezirks errichteter 
Anstalten.
	        
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