24 Das Verwaltungsrecht. 1II. Die Kommunalverbände.
Förderung der Land- und Forstwirtschaft, der Vieh-
zucht und der Gewerbe,
Wegesachen,
Ent- und Bewässerungs- sowie Uferbausachen,
Verhütung von Feuersgefahr sowie Feuerver-
sicherung,
Maßregeln in Beziehung auf Mangel und Teuerung
An- und Abbau,
Armensachen,
Maßregeln zur Beförderung des Wohlstandes,
Servis- und Einquartierungssachen.
Die Zustimmung der Amtsversammlung ist, soweit
dieselbe nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen
vorgeschrieben ist, vorbehaltlich der Genehmigung des
Ministeriums erforderlich, wenn Ausgaben oder Leistungen
zu gemeinem Nutzen des betreffenden Amtsbezirks von
diesem übernommen werden sollen, ohne daß derselbe
durch Gesetz oder Recht dazu verbunden ist. Die Zu-
stimmung ist namentlich erforderlich zur Errichtung
von gemeinnützigen Anstalten auf Kosten oder unter
Gewähr des Amtsbezirks, als Leih- und Sparkassen,
Armenanstalten usw.
Die Amtsversammlung hat mit Genehmigung des
Ministeriums die Art der Aufbringung solcher Ausgaben
zu bestimmen. Ein gleiches findet bei den vom Amts-
bezirke auf Grund von Gesetz oder Recht zu über-
nehmenden Lasten statt; bei Lasten dieser Art ist das
Ministerium befugt, für diese Bestimmung eine Frist
unter dem Präjudiz zu setzen, daß widrigenfalls die
Art der Aufbringung einstweilen von ihr festgestellt
werde. In der Regel sollen diese Ausgaben durch
Quoten der Gemeinden aufgebracht werden.
Die Amtsversammlung hat den Rechnungsführer
der etwa erforderlichen Kasse des Amtsbezirks zu
ernennen, dessen Verwaltung zu überwachen und über
die Rechnung Decharge zu erteilen.
Gleiches gilt für etwaige besondere Kassen
einzelner auf Kosten des Amtsbezirks errichteter
Anstalten.