Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

26 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände. 
Die Vertretung der Stadtgemeinde gegenüber dem 
Magistrat verkörpern 18 Bürgervorsteher, die von der 
Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt 
werden. In Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 
kann diese Zahl auf 24 erhöht werden. 
Stimmberechtigt sind alle Bürger, wenn und so 
lange sie nicht von der Ausübung des Bürgerrechts 
ausgeschlossen sind. 
Wählbar und verpflichtet zur Annahme 
der Wahl sind alle stimmberechtigten Bürger, mit 
Ausnahme der im Gesetz aufgeführten Kategorien von 
Personen, die entweder mit Rücksicht auf ihre amtliche 
Stellung, ihren bürgerlichen Beruf, ihr Alter oder 
andere gesetzliche Gründe überhaupt nicht wählbar 
(staatsanwaltliche und polizeiliche Beamte usw.) oder 
zwar wählbar, aber zur Annahme der Wahl nicht ver- 
pflichtet sind (Geistliche, Aerzte usw.). 
Der Magistrat bildet ein Kollegium, das aus einem 
Bürgermeister und vier Stadträten besteht. Steigt die 
Zahl der Einwohner einer Stadt tiber 10 000, so kann durch 
ortsgesetzliche Bestimmung die Zahl der Stadträte auf 
sechs erhöht werden. 
Bürgermeister und Stadträte müssen die Schaumburg- 
Lippische Staatsangehörigkeit vor Antritt ihrer Stellung 
erwerben. | 
Die Wahl des Bürgermeisters findet in gemein- 
schaftlicber Sitzung der zu einem Wahlkollegium zu- 
sammentretenden städtischen Kollegien statt. Die Wahl 
wird vom Magistrat vorbereitet und geleitet. 
Der Bürgermeister wird auf Lebenszeit gewählt 
und ist zu besolden, jedoch kann derselbe auf Antrag 
der städtischen Kollegien wider seinen Willen von der 
Aufsichtsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges in 
den Ruhestand versetzt werden, wenn seine Dienst- 
führung sich dauernd als nicht im Interesse der Stadt 
liegend erweist. Er hat in diesem Fall Anspruch auf 
Ruhegehalt in Höhe von !/], und nach mehr als sechs- 
jähriger Dienstzeit von 1!/, seines letzten Gehaltes. 
Dieses Ruhegehalt fällt jedoch weg, sohald er durch
	        
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