26 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände.
Die Vertretung der Stadtgemeinde gegenüber dem
Magistrat verkörpern 18 Bürgervorsteher, die von der
Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt
werden. In Städten mit mehr als 10000 Einwohnern
kann diese Zahl auf 24 erhöht werden.
Stimmberechtigt sind alle Bürger, wenn und so
lange sie nicht von der Ausübung des Bürgerrechts
ausgeschlossen sind.
Wählbar und verpflichtet zur Annahme
der Wahl sind alle stimmberechtigten Bürger, mit
Ausnahme der im Gesetz aufgeführten Kategorien von
Personen, die entweder mit Rücksicht auf ihre amtliche
Stellung, ihren bürgerlichen Beruf, ihr Alter oder
andere gesetzliche Gründe überhaupt nicht wählbar
(staatsanwaltliche und polizeiliche Beamte usw.) oder
zwar wählbar, aber zur Annahme der Wahl nicht ver-
pflichtet sind (Geistliche, Aerzte usw.).
Der Magistrat bildet ein Kollegium, das aus einem
Bürgermeister und vier Stadträten besteht. Steigt die
Zahl der Einwohner einer Stadt tiber 10 000, so kann durch
ortsgesetzliche Bestimmung die Zahl der Stadträte auf
sechs erhöht werden.
Bürgermeister und Stadträte müssen die Schaumburg-
Lippische Staatsangehörigkeit vor Antritt ihrer Stellung
erwerben. |
Die Wahl des Bürgermeisters findet in gemein-
schaftlicber Sitzung der zu einem Wahlkollegium zu-
sammentretenden städtischen Kollegien statt. Die Wahl
wird vom Magistrat vorbereitet und geleitet.
Der Bürgermeister wird auf Lebenszeit gewählt
und ist zu besolden, jedoch kann derselbe auf Antrag
der städtischen Kollegien wider seinen Willen von der
Aufsichtsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges in
den Ruhestand versetzt werden, wenn seine Dienst-
führung sich dauernd als nicht im Interesse der Stadt
liegend erweist. Er hat in diesem Fall Anspruch auf
Ruhegehalt in Höhe von !/], und nach mehr als sechs-
jähriger Dienstzeit von 1!/, seines letzten Gehaltes.
Dieses Ruhegehalt fällt jedoch weg, sohald er durch